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De Praescriptione Haereticorum
XV.
[1] Venimus igitur ad propositum. Huc enim dirigebamus et hoc praestruebamus allocutionis praefatione, ut iam hinc de eo congrediamur, de quo aduersarii prouocant. [2] Scripturas obtendunt et hac sua audacia statim quosdam mouent. In ipso uero congressu firmos quidem fatigant, infirmos capiunt, medios cum scrupulo dimittunt. [3] Hunc igitur potissimum gradum obstruimus non admittendos eos ad ullam de scripturis disputationem. [4] Si hae sunt illae uires eorum, uti eas habere possint, dispici debet cui competat possessio scripturarum, ne is admittatur ad eas cui nullo modo competit.
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Die Prozeßeinreden gegen die Häretiker (BKV)
15. Kap. Ihre Hauptwaffe ist immer Berufung auf die Hl. Schrift. Man kann ihnen auf diesem Gebiete nicht mit Erfolg beikommen und muß sich daher nach einer andern Methode umsehen.
Damit sind wir beim Hauptgegenstande angelangt. Denn dahin war unsere Absicht gerichtet, das haben wir in der als Vorrede dienenden Ansprache vorbereitet, nunmehr von hier aus um das zu kämpfen, worauf die Gegner sich besonders steifen. Die Hl. Schrift schieben sie vor, und durch diese ihre Dreistigkeit machen sie auf manche Leute sogleich Eindruck; beim Kampfe selbst aber machen sie die, welche Festigkeit besitzen, müde, nehmen die Schwachen gefangen, und den Rest entlassen sie mit Zweifeln im Herzen. Diese Wehr also richten wir vor allem gegen sie auf: sie seien zu einer Disputation auf Grund der Schrift überhaupt nicht zuzulassen1. Wenn darin gerade ihre Stärke besteht, gesetzt, daß sie solche überhaupt besitzen können, so muß untersucht werden, wer der zuständige Besitzer der Hl. Schrift sei, damit nicht solche Zulaß zu ihr erhalten, denen es in keiner Weise gebührt.
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Nach der Lesart admittendi. ↩