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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Clément d'Alexandrie (150-215) Stromata Teppiche (BKV)
Zweites Buch
XVIII. Kapitel

94.

1. Die Leute aber, die gewisse Tiere. bevor sie ihre Jungen werfen, mit den Füßen auf den Bauch treten, damit sich das Fleisch mit der Milch verbinde und sie es dann essen können, machen den für die Geburt geschaffenen Mutterleib zum Grab der noch nicht geborenen Jungen,1 während der Gesetzgeber ausdrücklich befiehlt: Du sollst aber auch das Lamm nicht in der Milch seiner Mutter kochen!„2

2. Denn die für Lebende bestimmte Nahrung soll nicht, so heißt es, zur Würze des geschlachteten Tieres werden, und das, was zur Erhaltung des Lebens bestimmt ist, soll nicht bei dem Verzehren des toten Körpers verwendet werden.

3. Das nämliche Gesetz verbietet auch “einem Ochsen beim Dreschen das Maul zu verbinden„;3 denn auch der Arbeiter soll seinen verdienten Lohn S. a219 erhalten.“4

4. Ferner verbietet es auch, zum Pflügen des Ackers ein Rind und einen Esel zusammen einzuspannen,5 vielleicht auch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der beiden Tiere, zugleich aber auch um darauf hinzuweisen, daß man keinem, der einem anderen Volk angehört, ein Leid zufügen oder ihn unterjochen darf, da man ihm nichts anderes vorwerfen kann, als daß er aus einem anderen Volk stammt, worin doch keine Verschuldung enthalten ist, da es weder selbst ein Unrecht noch durch ein Unrecht veranlaßt ist.

5. Mir scheint aber das Verbot in sinnbildlicher Weise auch zu lehren, daß man nicht in gleichem Maße einem Reinen und einem Unreinen, einen Gläubigen und einem Ungläubigen Anteil an der mit der Lehre verbundenen Sämannsarbeit geben darf, da nämlich das eine Tier, nämlich das Rind, rein ist, der Esel dagegen zu den unreinen Tieren gerechnet wird.6


  1. Vgl. Plut. Motal. p. 997 A, wo von solchen Verfahren bei Schweinen die Rede ist. ↩

  2. Dtn 14,20; Ex 23,19. ↩

  3. Dtn 25,4. ↩

  4. Vgl. Lk 10,7; Mt 10,10; die Verbindung dieses Zitats mit Dtn 25,4 auch 1 Tim 5,18. ↩

  5. Vgl. Dtn 22,10. ↩

  6. Vgl. Philon, De virt. 146.147 ↩

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