10. Ist ungerecht erworbenes Gut wider den Willen der Priester in ihre Hände gekommen, dann sollen sie davon keineswegs die Wittwen und Waisen und Armen unterstützen.
Wenn sich etwa der Nothfall ergibt, daß ihr von einem Gottlosen wider Willen Geld annehmet, so verwendet es zu Holz und Kohlen, damit nicht Wittwen oder Waisen davon Etwas empfangen und so beim Einkaufen von Speis' und Trank ihre Pflicht zu verletzen gezwungen sind; denn es ist billig, daß die von Gottlosen geschenkten Gaben zur Nah- S. 138 rung des Feuers, nicht zur Speise der Gerechten dienen. Diese Bestimmung gibt auch das Gesetz,1 indem es sagt, zu lange aufbewahrte Opferstücke solle man nicht essen, sondern im Feuer verbrennen. Denn nicht ihrer Natur nach sind die Gaben böse, sondern auf Grund der Gesinnung, in der sie dargebracht werden. Dieß aber befehlen wir, nicht um die abwendig zu machen, welche zu uns kommen; da wir gar wohl wissen, daß es oft für die Lasterhaften von Nutzen ist, mit Tugendhaften zusammen zu kommen; denn nur die Gemeinschaft mit ihnen im Götzendienste ist schändlich. Dieses also, Geliebte, soll euch nur zu eurer Sicherung gesagt sein.
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Lev. 19, 6. ↩