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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Règlement ecclésiastique Constitutiones Apostolorum Apostolische Konstitutionen und Kanones
Zweites Buch: Von dem Klerus.

37. Von den Anklägern und Angebern; der Richter soll diesen nicht voreilig glauben, sondern nur nach Vornahme genauer Untersuchung.

Der Bischof soll gerecht richten, wie geschrieben steht: „Ein gerechtes Urtheil fället,”1 und anderswo : „So viel aber bei euch steht, richtet gerecht.”2 Seid also wie erfahrene Geldwechsler; denn wie diese die falschen Münzen abwerfen, die ächten aber behalten, in gleicher Weise soll auch der Bischof das Makellose behalten, das Befleckte aber heilen oder, wenn unheilbar, von sich werfen. Auch soll er nicht sogleich die Amputation vornehmen und auch nicht Jedwedem glauben, denn es geschieht nicht selten, daß Einige aus Zelotismus oder Neid gegen ihren Nebenmenschen eine falsche Anklage erheben, wie einstens zu Babylon die zwei Alten3 gegen Susanna und das ägyptische Weib gegen S. 79 Joseph.4 Du also, Mann Gottes, laß' Solches nicht leicht zu, damit du nicht den Unschuldigen unbarmherzig vernichtest und den Gerechten tödtest. Denn wer solche Angaben gerne anhört, ist mehr Vater der Feindschaft als des Friedens; wo aber Leidenschaft herrscht, da ist der Herr gewichen, denn der Zorn ist Freund des Satans. Ich meine jene Abneigung und Feindschaft, die ungerechter Weise von falschen Brüdern angestiftet wird, und die niemals zuläßt, daß in der Kirche Eintracht herrsche. Wenn ihr daher solche Unkluge, Streitsüchtige, Zelotische, Übelgesinnte durchschaut habet, glaubet ihnen nicht, sondern seid vorsichtig ihnen gegenüber, wenn sie Beschuldigungen gegen einen Bruder vorbringen, weil der Menschenmord in ihren Augen etwas Gleichgiltiges ist und wo Niemand Verdacht schöpft, richten sie einen Mann zu Grunde. Du also achte auf den Angeklagten und prüfe mit Klugheit die Art und Beschaffenheit seiner Sitten, und wenn du die Angaben des Klägers als wahr und richtig befunden hast, so verfahre nach der Lehre des Herrn.5 Laß' den Angeklagten zu dir kommen, ohne daß Andere zugegen sind und beschwöre ihn, Buße zu thun. Wenn er aber verkehrten Sinnes bleibt, so ziehe zwei oder drei Zeugen bei, stelle ihm die Größe seiner Schuld vor Augen, ermahne und belehre ihn mit Sanftmuth, denn „in einem guten Herzen wohnt die Weisheit, im Herzen der Unklugen aber wird's nicht erkannt.”6


  1. Joh. 7, 24. ↩

  2. I. Kor. 6. 5. ↩

  3. Dan. 13. ↩

  4. Gen. 39. ↩

  5. Matth. 18, 15. ↩

  6. Sprüchw. 14, 33. ↩

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