38. Man muß die Sünder unter vier Augen überweisen und die Büßer aufnehmen nach der Verordnung des Herrn.
Wenn der Sünder im Beisein von Zeugen zur Umkehr bestimmt wurde, so ist es gut für ihn; wenn er aber verstockt bleibt1, so sag' es der Kirche; wenn er aber auch die Kirche S. 80 nicht hört, so sei er dir wie der Heide oder Zöllner, du sollst ihn auch nicht mehr wie einen Christen in der Kirche belassen, sondern wie einen Heiden zurückweisen. Wenn er aber Buße thun will, so nimm ihn auf, denn auch den Heiden oder Publikan nimmt die Kirche nicht in ihre Gemeinschaft auf, bevor er für die früheren Gottlosigkeiten Buße gethan. Denn für Reumüthige hat unser Herr Jesus, der Gesalbte Gottes, die Buße eingesetzt.
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Matth. 18, 17. ↩