13. Kap. Der Friede unter Gallienus.
Nicht lange nachher geriet Valerianus in die Knechtschaft der Barbaren,1 und sein Sohn wurde Alleinherrscher. Seine Regierung war besonnener. Er stellte sofort durch Edikte die Verfolgung gegen uns ein und verordnete in einem Reskripte, daß die Vorsteher des Wortes ihren gewohnten Verpflichtungen frei nachgehen könnten. Dasselbe lautet also: „Der Kaiser Cäsar Publius Licinius Gallienus der Fromme, Glückliche, Erlauchte an Dionysius, Pinnas, Demetrius und die übrigen Bischöfe. Ich habe Befehl gegeben, daß die Wohltat meines Gnadenerlasses über die ganze Welt sich erstrecken solle. Demzufolge sind die geweihten Stätten wieder zurückzugeben, und möget auch ihr euch der Verordnung meines Reskriptes erfreuen, so daß euch niemand weiter belästige. Das, was euch darnach zu tun frei verstattet ist, ward von mir schon vor geraumer Zeit in Huld verfügt. Darum wird auch Aurelius Quirinius, der Groß Schatzmeister, über die von mir erlassene S. 337 Verordnung sorgsam wachen.“ Dieser Erlaß sei, der besseren Verständlichkeit wegen aus der römischen Sprache übersetzt, hier eingeschaltet. Noch eine andere Verordnung desselben Kaisers ist überliefert. Er hatte sie an die übrigen Bischöfe gerichtet und darin gestattet, die sog. Zömeterien wieder in Besitz zu nehmen.
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d. i. der Perser. ↩