9. Kap. Ein Brief Hadrians mit der Verordnung, uns nicht ohne gerichtliches Urteil zu bestrafen.
„An Minucius Fundanus. Von dem trefflichen Serenius Granianus, deinem Vorgänger, habe ich ein an mich gerichtetes Schreiben erhalten. Es scheint mir nun nicht gut zu sein, die Sache ohne Untersuchung hin- S. 167 gehen zu lassen; denn die Leute sollen nicht beunruhigt werden, und die Angeber sollen keine Gelegenheit haben, ihrer Bosheit freien Lauf zu lassen. Wenn sich nun die Provinzialen für ihre Forderung gegen die Christen auf klare Gründe stützen, so daß sie sich auch vor dem Richterstuhle verantworten können, dann sollen sie nur diesen Weg gehen. Nicht aber sollen sie sich aufs Fordern und nur aufs Schreien verlegen. Denn es ist viel besser, daß du, im Falle jemand eine Anklage erheben will, die Sache untersuchen läßt. Wenn also jemand als Kläger auftritt und nachweist, daß sie in irgendwelcher Weise gegen die Gesetze handeln, dann fälle dein Urteil entsprechend dem Vergehen! Wer aber in verleumderischer Absicht Klage stellt, den fürwahr ziehe wegen seiner Frechheit zur Verantwortung und für dessen Bestrafung trage Sorge!“ Dies ist der Wortlaut von Hadrians Reskript.1
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Über Hadrians Reskript vgl. Funk, „Kirchengeschichtliche Abhandlungen und Untersuchungen“ I (Paderborn 1897) S. 330—345; J. M. Mecklin, „Hadrians Reskript an Minucius Fundanus“. Diss. (Leipzig 1900); C. Callewaert in „Revue d’histoire et de littérature relig.“8 (1903) S. 152 ff. ↩