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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Augustin d'Hippone (354-430) Ausgewählte Briefe (BKV)
Zweites Buch (Jahre 396—410).
XXI. (Nr. 35.) An Eusebius

3.

Ich jedenfalls beabsichtige, mit Gottes Gnade die Regel einzuhalten, daß ein bei den Donatisten wegen S. 105 seines Lebenswandels Abgesetzter, wenn er in die katholische Kirche eintreten will, nur als Büßer aufgenommen wird, und zwar in jenem Bußgrade, zu dem er wahrscheinlich auch bei ihnen im Falle seines Verbleibens angehalten worden wäre. Aber erwäge, ich bitte dich, wie abscheulich jene handeln, wenn sie die, die wir wegen ihres schlechten Lebens mit Kirchenbußen bestrafen, zu einer zweiten Taufe bereden, zu deren Erlangung sie sich als Heiden bekennen müssen. Und wieviel Märtyrerblut ist geflossen, damit dieses Wort nicht aus dem Munde eines Christen komme! Haben sie dann diese sogenannte Wiedergeburt und diese sogenannte Heiligung erlangt, so spotten sie, durch jenes Zerrbild neuer Gnade noch schlimmer geworden, mit neuer gottesräuberischer Wut der Kirchenzucht, die sie nicht ertragen konnten. Sollte ich aber unrecht tun, durch deine Wohlwollenheit eine Heilung dieser Mißstände zu erstreben, so möge doch niemand über mich klagen, wenn ich sie ihm durch amtliche Berichte zur Kenntnis bringe; denn dies kann mir nach meiner Ansicht in einer römischen Stadt1 nicht verweigert sein. Denn da uns Gott befiehlt, zu reden und sein Wort zu predigen, die „Irrlehrer zu widerlegen“2 und „zu gelegener und ungelegener Zeit“3 zu mahnen, wie aus den Worten des Herrn und der Apostel hervorgeht, so glaube ja kein Mensch, er werde mich bewegen, über diese Dinge Stillschweigen zu beobachten. Sollten sie aber an Raub und Gewalttat denken, so wird es der Herr seiner Kirche nicht am Schutze fehlen lassen; hat er doch alle Reiche der Erde in dem Schoße seiner Kirche, die über die ganze Welt ausgebreitet ist, seinem Joche unterworfen!


  1. Hippo galt als Kolonie von Rom, und seine Einwohner besaßen deshalb das römische Bürgerrecht. ↩

  2. 2 Tim. 4, 2 und Tit 1, 11. ↩

  3. Ebd. ↩

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