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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Augustin d'Hippone (354-430) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
IX. (Nr. 153.) An Macedonius

17.

Sehr viel aber kommt es darauf an, in welcher Gesinnung jemand Schonung angedeihen läßt. Denn wie es bisweilen eine strafende Barmherzigkeit gibt, so gibt es auch eine schonende Grausamkeit. Denn — um ein recht deutliches Beispiel anzuführen — wer würde nicht mit allem Rechte den einen Grausamen nennen, der es einem Knaben hingehen ließe, wenn er durchaus mit Schlangen spielen wollte? Wer aber würde hingegen jenen nicht einen Barmherzigen nennen, der so etwas verbietet und auch mit Schlägen straft, wenn die Worte nichts nützen? Aus eben diesem Grunde soll die Todesstrafe nicht angewandt werden, damit der Verbrecher noch gebessert werden kann. Freilich, so oft ein Mensch vom anderen getötet wird, macht es einen großen Unterschied, ob es geschieht in der Begierde, ihm einen Schaden zuzufügen oder ihm widerrechtlich etwas zu entwenden, wie es bei einem Feinde oder Räuber der Fall ist; oder ob es geschieht zur ordnungsgemäßen Strafe oder im pflichtmäßigen Gehorsam, wie beim Richter oder S. 578 Henker; oder ob es geschieht aus Notwehr oder zur Verteidigung, wie wenn der Räuber vom Wanderer, der Feind vom Soldaten getötet wird. Bisweilen ist auch die Schuld mehr auf Seite dessen, der die Ursache des Todes war, als auf Seite dessen, der wirklich getötet hat, z. B. wenn jemand seinen Bürgen im Stiche läßt und dieser dann die gesetzliche Todesstrafe erleidet. Aber doch trägt nicht jeder, der die Ursache vom Tode eines anderen ist, auch die Schuld. Wie, wenn jemand eine unzüchtige Handlung verlangt und sich tötet, wenn sie nicht geschieht? Wie, wenn ein Sohn vor den wohlgemeinten Schlägen des Vaters sich in einen Abgrund stürzt? Wie, wenn sich jemand wegen der Befreiung oder Nichtbefreiung eines anderen den Tod antut? Muß man etwa, um nicht auf solche Art Ursache des Todes anderer zu sein, in das Laster einwilligen, oder muß die Bestrafung der Fehler, die ja nicht in der Absicht zu schaden, sondern zu bessern vorgenommen wird, selbst von Seite des Vaters unterbleiben, oder müssen die Werke der Barmherzigkeit abgeschafft werden? Wenn so etwas vorkommt, so schulden wir den Betreffenden menschliches Mitleid, aber wir dürfen nicht, um solches zu verhüten, die Neigung zu guten Werken aufgeben.

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