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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Augustin d'Hippone (354-430) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
IX. (Nr. 153.) An Macedonius

23.

Indessen wird nicht alles mit Unrecht genommen, was jemandem wider seinen Willen genommen wird. Viele wollen ja weder dem Arzte sein Honorar noch dem Arbeiter seinen Lohn entrichten. Wer nun dieses von solchen wider ihren Willen bekommt, der bekommt es nicht auf Unrechte Weise; vielmehr wäre es Unrecht, wenn es nicht gegeben würde. Hingegen darf der Richter sein gerechtes Urteil oder der Zeuge sein wahrhaftes Zeugnis nicht um Geld erkaufen lassen, weil S. 584 der Rechtsanwalt für seine gerechte Verteidigung oder der Rechtsgelehrte für seinen treffenden Rat Geld bekommt. Jene stehen eben zwischen beiden Parteien, tim die Sache zu untersuchen, diese aber gehören der einen Partei an. Wenn aber Urteilsspruch und Zeugnis, die, auch wenn ihre Gerechtigkeit und Wahrheit vorausgesetzt wird, nicht käuflich gemacht werden dürfen, für Geld der Ungerechtigkeit und Lüge dienen, so ist die Annahme des Geldes noch weit frevelhafter, obwohl es in diesem Falle freiwillig, aber mit Sünde gegeben wird. Jedoch pflegt derjenige sein Geld als ihm mit Unrecht abgenommen zurückzufordern, der ein gerechtes Urteil sich erkauft hat, weil es nicht hätte käuflich sein dürfen. Wer aber für ein ungerechtes Urteil gezahlt hat, der möchte freilich das Geld auch zurückverlangen, aber er fürchtet sich oder schämt sich der Bestechung.

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