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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Augustin d'Hippone (354-430) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
XXIII. (Nr. 211.) An gewisse Klosterfrauen

11.

Und wenn ihr diese Lüsternheit der Augen, von der ich eben rede, an einer von euch bemerket, so gebet ihr sogleich eine Mahnung, damit das Begonnene nicht S. 761 weiter komme, sondern im Entstehen unterdrückt werde. Wenn ihr sie aber auch trotz erfolgter Ermahnung noch einmal oder an irgendeinem anderen Tage das gleiche tun sehet, so zeige jede, die es zu bemerken Gelegenheit hat, sie als eine Verwundete an, die der Heilung bedarf, jedoch so, daß sie zuvor noch eine andere oder auch eine dritte darauf aufmerksam macht, damit jene durch die Aussage zweier oder dreier überwiesen und mit gebührender Strenge zur Ordnung gebracht werden könne. Haltet euch nicht für lieblos, wenn ihr solches zur Anzeige bringet! Ihr würdet vielmehr in Schuld fallen, wenn ihr eure Mitschwestern, die ihr durch eine Anzeige hättet zur Besserung führen können, durch euer Stillschweigen zugrunde gehen ließet. Denn wenn deine Mitschwester am Leibe eine Wunde hätte, die sie aus Furcht vor dem Messer verbergen wollte, wäre es nicht grausam von dir, dazu zu schweigen, mitleidig aber, es zu offenbaren? Wieviel mehr also mußt du sie anzeigen, damit sich nicht eine verderblichere Herzensfäule in ihr bilde! Bevor man jedoch andere darauf aufmerksam macht, durch die sie im Falle ihres Leugnens überwiesen werden kann, soll man der Oberin Anzeige erstatten: will sie sich dann trotz der Mahnung nicht bessern, so hat sie eben die Zurechtweisung unter vier Augen verschmäht und muß sich nun öffentliche gefallen lassen. Wenn sie aber leugnet, so sollen die anderen ihr gegenübergestellt werden, damit sie nicht durch eine Zeugin, sondern durch zwei oder drei in Gegenwart aller überführt werde. Ist sie aber überführt, so soll nach Ermessen der Oberin oder des Priesters zu ihrer Besserung eine Strafe über sie verhängt werden; weigert sie sich, sie anzunehmen, so soll sie aus eurer Genossenschaft ausgestoßen werden, wenn sie nicht selbst fortgeht. Denn auch dies geschieht nicht aus Härte, sondern aus Barmherzigkeit, damit sie nicht sehr viele mit ihrer Krankheit anstecke und zugrunde richte. Und was ich hier über die Lüsternheit der Augen gesagt habe, gilt auch bei anderen Sünden hinsichtlich der Entdeckung, Verhinderung, Anzeige, Überführung und Bestrafung: alles geschehe mit Liebe zu den Menschen und mit Haß gegen die Sünde. Sollte aber irgendeine Klosterfrau im Bösen S. 762 schon solche Fortschritte gemacht haben, daß sie von einer männlichen Person Briefe oder irgendwelche Geschenke annimmt, so soll man, wenn sie es ohne Zwang gesteht, ihr verzeihen und für sie beten; wird sie aber entdeckt und überwiesen, so soll nach Ermessen der Oberin, des Priesters oder auch des Bischofs eine strengere Strafe über sie verhängt werden.

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