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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Augustin d'Hippone (354-430) Zweiundzwanzig Bücher über den Gottesstaat (BKV)
5. Buch

17. Welchen Erfolg erzielten die Römer mit ihren Kriegen und welche Vorteile verschafften sie den Besiegten?

Denn was das irdische Leben der Sterblichen anlangt, das sich in wenigen Tagen abspielt und endet, so Band 1, S. 273ist es gleichgültig, unter wessen Herrschaft der dem Tode verfallene Mensch lebt, wenn nur die Machthaber nicht zu Gottlosigkeit und Ungerechtigkeit nötigen. Oder haben die Römer den Völkern, denen sie ihre Herrschaft und ihre Gesetze auferlegten, einen Nachteil gebracht, abgesehen davon, daß die Unterwerfungen unter namenlosem Kriegselend erfolgten? Wären diese in gegenseitigem Einverständnis vor sich gegangen, so wäre das Ergebnis das gleiche gewesen unter glücklicheren Umständen; aber der Ruhm des Triumphes hätte gefehlt. Die Römer lebten ja selbst auch unter ihren Gesetzen, die sie den übrigen auferlegten. Wäre das ohne Mars und Bellona geschehen, so daß auch Victoria nichts dabei zu tun gehabt hätte, weil es ohne Kämpfe keine Siege gibt, so wäre die Lage der Römer und der übrigen Völker die gleiche gewesen, zumal wenn man das, was nachmals in dankenswertester und menschenfreundlichster Weise geschehen ist, alsbald durchgeführt hätte, daß nämlich alle, die zum römischen Reich gehörten, Anteil am Bürgerrecht erhielten und römische Bürger waren, und wenn dadurch auf alle eine Wohltat ausgedehnt worden wäre, deren vordem nur wenige genossen; nur daß eben das niedrige Volk, das keinen eigenen Grund und Boden besaß, aus Staatsmitteln hätte unterhalten werden müssen; allein dessen Lebensunterhalt wäre durch Vermittlung tüchtiger Staatsbeamter auf angenehmere Art von freiwilligen Spendern dargeboten als von Besiegten erpreßt worden.

Denn ich vermag durchaus nicht einzusehen, was es für die Unbescholtenheit und die gute Gesittung, diese wahre Würde des Menschen, austrage, wenn die einen den Sieg errungen haben, die anderen besiegt worden sind; der Unterschied liegt nur eben in dem ganz eitlen Ruhmesdünkel, mit welchem die ihren Lohn empfangen haben, die von unsäglicher Ruhmgier entbrannten und die Brandfackel der Kriege entzündeten. Oder müssen ihre Ländereien nicht auch steuern? Können sie etwas lernen, was anderen zu lernen verwehrt ist? Gibt es nicht in anderen Ländern Senatoren genug, die Rom nicht einmal vom Sehen kennen? Nimm alle Überhebung hinweg, was sind dann die Menschen als eben Menschen? Band 1, S. 274Selbst wenn es bei der Schlechtigkeit der Welt möglich wäre, daß nur immer die Besten zu Ehren gelangten, selbst dann wäre Ehre bei den Menschen nicht hoch anzuschlagen, weil sie ein Dunst ist ohne jede Bedeutung. Indes auch hierin wollen wir uns die gütige Absicht des Herrn unseres Gottes zu Nutzen machen; betrachten wir doch, was die Römer alles verachtet, was sie ertragen, welche Leidenschaften sie um des irdischen Ruhmes willen überwunden haben und wie sie dann als Belohnung für solche Tugenden eben den Ruhm erlangt haben, und möge uns auch ihr Beispiel zur Unterdrückung des Hochmutes behilflich sein; da nämlich der Staat, in welchem uns die Herrschaft verheißen ist, über den ihrigen so erhaben ist wie der Himmel über die Erde, wie das ewige Leben über irdische Freude, wie unzerstörbarer Ruhm über eitles Lob, wie die Gemeinschaft der Engel über die Gemeinschaft der Sterblichen, wie das Licht des Schöpfers von Sonne und Mond über das Licht von Sonne und Mond, so sollen die Bürger dieses herrlichen Vaterlandes nicht meinen, Großes geleistet zu haben, wenn sie zu dessen Besitzergreifung etwas an guten Werken getan oder einige Übel erduldet haben, während jene für das irdische Vaterland, das sie bereits in Besitz hatten, so große Taten vollbrachten, so schwere Leiden auf sich nahmen; ist es doch eine Art Fingerzeig, wenn der Sündennachlaß, der die Bürger sammelt zum ewigen Vaterland, seine schattenhafte Analogie findet in der ehemaligen Freistatt des Romulus, wohin allgemeiner Straferlaß die Menge einlud, die jenen Staat gründen sollte1.


  1. Vgl. oben I 34; II 29 S. 127; IV 5. ↩

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