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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Hilaire de Poitiers (315-367) De Trinitate Zwölf Bücher über die Dreieinigkeit (BKV)
Neuntes Buch

74. Fortsetzung.

Dieses Wesen (= Sohn) bedurfte also nicht der Änderung oder der Frage oder der Anrede, so daß er also nach einem Nichtwissen wisse, nach einem Schweigen frage, nach einer Frage vernehme: es blieb vielmehr vollkommen im Geheimnis seiner Einheit; und wie es von Gott her die Geburt überkommen hatte, so auch die (göttliche) Ganzheit. Im Besitz der Ganzheit blieb es aber nicht vom Besitz dessen ausgeschlossen, was zur Ganzheit gehört, nämlich des Wissens oder des Wollens, damit also der Sohn das Wissen des Vaters nicht durch eine Frage erfahre oder der Sohn das Wollen des Vaters nur auf eine ausdrückliche Bekundung (des Vaters) hin1 wolle. Da aber der ganze Besitz des Vaters ihm (dem Sohn) eignet, so besaß er diese wesensmäßige Eigentümlichkeit, um nicht etwas anderes als der Vater zu wollen oder zu wissen.

Zum Nachweis der Geburt ist meist der Nachweis der Person verwandt worden, wenn es heißt: „Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den Willen dessen, der mich gesandt hat.”2 Des Vaters Willen tut er, nicht den seinigen; denn mit dem Willen dessen, der ihn gesandt hat, bezeichnet er ebenfalls den Vater. Daß er aber eben dieses will, das hat er unzweideutig mit seinem Wort erwiesen: „Vater, die du mir gegeben hast, von denen will ich, daß, wo ich bin, auch sie bei mir seien.”3 Da der Vater also will, daß wir bei Christus seien, in dem er uns ― nach dem Apostel ― vor der Begründung der Welt erwählt hat,4 und eben dieses der Sohn will, daß wir nämlich bei ihm seien: so ist mit Hinblick auf das Wesen der Wille derselbe, der S. 155 im Hinblick auf die Geburt im Wollen unterschieden wird.5


  1. ihm also der Entschluß nicht zuinnerst zu eigen sei. ↩

  2. Joh. 6, 38. ↩

  3. Joh. 17, 24. ↩

  4. Eph. 1, 4. ↩

  5. in der Zueignung des Willensentschlusses an zwei verschiedene Personen, den Vater und den Sohn. ↩

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Zwölf Bücher über die Dreieinigkeit (BKV)
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