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Œuvres Tertullien (160-220) De praescriptione haereticorum Die Prozeßeinreden gegen die Häretiker (BKV)

29. Kap. Wenn die Lehre irgendeines Häretikers die richtige wäre, so würde folgen, daß in der ganzen Zeit vor seinem Auftreten ein verkehrtes Evangelium geglaubt wurde.

Mag indes der Irrtum wie auch immer sich entwickelt haben, er hat dann jedenfalls in der ganzen Zeit die Herrschaft behauptet, so lange es noch keine Häresien gab. Die Wahrheit mußte auf einige Marcioniten und Valentinianer warten, um entfesselt zu werden. Mittlerweile wurde ein verkehrtes Evangelium gepredigt, ein verkehrter Glaube gepflegt, wurden so viele tausend und abertausend Menschen verkehrt getauft, so viele Glaubenshandlungen verkehrt vorgenommen, so viele Wunder und Charismen verkehrt gewirkt, so viele S. 336priesterliche Funktionen, so viele Amtsverrichtungen verkehrt vollzogen, am Ende wohl gar so viele Martyrien verkehrterweise gekrönt. Oder gesetzt, wenn das alles nicht verkehrt und vergeblich gewesen ist, was soll man dazu sagen, daß die Angelegenheiten Gottes früher in Gang kamen, bevor es noch bekannt war, welchem Gott sie zugehören? daß es eher Christen gab, bevor der wirkliche Christus entdeckt war? daß die Häresien eher da waren als die richtige Lehre? In allen Dingen geht die Wahrheit dem Nachbilde vorher1; die Ähnlichkeit kommt hinterher. Es ist übrigens albern genug, die Häresie für den rechtmäßigen Eigentümer einer Lehre zu halten2, schon deshalb, weil die letztere selbst es ist, welche im voraus ankündigte, vor den kommenden Häresien auf der Hut zu sein. An eine Kirche, die diese Lehre besaß, sind die Worte geschrieben worden, oder besser gesagt, die Lehre selbst hat sie der Kirche geschrieben: „Wenn auch ein Engel vom Himmel ein anderes Evangelium verkünden sollte, als wir, der sei verflucht“3.


  1. Vgl. Kap. 35. ↩

  2. Nach der Lesart des Argobardinus „proprior“, der rechtmäßige und ursprüngliche Besitzer einer Lehre. Vgl. in Kap. 35 das iudicium proprietatis u. Apol. 47 S. 167 Anm. 5. Daß diese Lesart die richtige ist, scheint mir „cavendas“ zu beweisen und der Schlußsatz: Ad eius doctrinae ecclesiam usw. ↩

  3. Gal. 1, 8. ↩

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De Praescriptione Haereticorum Comparer
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Die Prozeßeinreden gegen die Häretiker (BKV)
Les prescriptions contre les Hérétiques Comparer
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