Einleitung.
Den ersten Theil (cap. 1.) des hier folgenden Stückes hat Lucas Holstein1zuerst edirt, einen anderen Theil (cap.3.) Baronius;2aber in seinem ganzen Umfange wurde das S. 337 fragliche Synodaldecret. welches die drei ersten Theile3des sogenannten gelasianischen Decretes de libris recipiendis umfaßt, zuerst von Dr. Thiel4 und Dr. Friedrich5 edirt und dem Papste Damasus vindicirt; nach deren umfassenden Untersuchungen bildet dasselbe die Basis jenes Decretes, welches im Laufe der Zeit von verschiedenen Päpsten, namentlich von Gelasius I. (492—496) und Hormisdas (514—523), vermehrt wurde, woraus es sich erklärt, daß es bald unter dem Namen dieses, bald jenes Papstes erscheint. Da wir bei den Briefen der zwei letztgenannten Päpste ohnehin wieder auf obiges Decret zurückkommen müssen, haben wir es hier nur mit dem dem Papste Damasus zugehörenden Theile desselben zu thun. Leider läßt sich bei dem Mangel eines jeden Anhaltspunctes über die Zeit der Abfassung desselben Nichts feststellen. Holstein schreibt6 den von ihm publicirten Abschnitt demselben römischen Concil des Damasus zu, von welchem der Brief an die Bischöfe des Orients (bez. Illyriens) ergangen ist; Baronius setzt für das von ihm angeführte Stück das J. 382 an, womit auch Holstein übereinstimmt, da er im zweiten Theile seines oft citirten Werkes7 eines von Damasus im J. 382 gehaltenen Concils erwähnt, dessen Acten verloren gegangen, von dem aber ein Decret erhalten sei über die Reihenfolge der Patriarchalkirchen, unter denen die von Constantinopel nicht aufgeführt werde; dieß ist aber offenbar der dritte Theil unseres damasianischen Synodaldecretes; der mittlere Theil desselben (der Schriftcanon) scheint Beiden unbekannt gewesen zu sein. Für die letzteren Jahre des S. 338 Damasus, namentlich für das J. 382 (die fünfte Synode des Damasus) dürfte vielleicht auch der Umstand geltend gemacht werden, daß gerade die Feststellung des Schriftcanon durch den Plan des Papstes Damasus zu einer authentischen lateinischen Übersetzung der hl. Schrift veranlaßt wurde, mit dessen Ausführung er in den letzten Jahren seiner Regierung seinen vertrauten Freund, den heil. Hieronymus beauftragte. Allein dieß sind, wie gesagt, bloße Vermuthungen und haben auch wohl deßhalb Thiel und Friedrich, die doch über unser Decret ex professo handelten, diese Frage gar nicht berührt.
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I. p. 178. ↩
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Ad ann. 382. ↩
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Thiel theilte das ganze gelasianische Decret in fünf Theile. ↩
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De Decretali Gelasii Papae de recipiendis et non recipiendis libris etc. Brunsbergae 1866. ↩
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Drei unedirte Concilien aus der Merovingerzeit. Mit elnem Anhang über das Decretum Gelasii. Bamberg 1867; den Ausführungen beider Gelehrten tritt Hefele bei (II. S. 618 ff.). ↩
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l. c. p. 177. ↩
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II. p. 302. ↩