I. Unechte (wenigstens zweifelhafte) decrete, welche dem Papste Siricius im Pontificalbuche zugeschrieben werden.
1. Er (Siricius) erließ eine Anordnung über die ganze Kirche und gegen alle Häresien und theilte sie in der ganzen Welt und in allen Provinzen aus, damit sie in jedem Kirchen-Archiv aufbewahrt werde wegen der Bekämpfung der Häresien1
2. Er verordnete, daß kein Priester in der ganzen Woche Messe lesen dürfe, wenn er nicht die consecrirte Hostie von dem Bischöfe des bestimmten Ortes erhält als offenkundiges Zeichen der Bereinigung.2 S. 480
3. Er fand die Manichäer auf, welche er in das Exil sandte.3
4. Auch das verordnete er, daß sie (die Manichäer) mit den Gläubigen an der Communion nicht theilnehmen dürfen, weil es nicht erlaubt sei, mit beflecktem Munde den Leib des Herrn zu verunehren. Er verordnete auch, daß, wenn Einer von den Manichäern sich bekehrt und zur Kirche zurückkommt, er keineswegs communiciren dürfe, sondern daß, nachdem er lebenslänglich in einem Kloster eingeschlossen bleibt, damit er durch Fasten und Gebet mürbe gemacht und unter steter Prüfung bis zum letzten Tage seines Hinganges erprobt werde, man ihm nach der Milde der Kirche die Wegzehrung reiche.4
5. Er verordnete, daß die Häretiker unter Händeauflegung wieder aufgenommen und ausgesöhnt werden sollen in Gegenwart der ganzen Kirche.5
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Coustant meint, damit sei auf den 5. Brief, insbesondere den Schluß desselben hingewiesen. ↩
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Dieses Decret lautet in einigen Handschriften einfacher so: „Er verordnete, daß ohne die consecrirte Hostie des Bischofes den Priestern welchen Ortes immer es nicht gestattet sei, zu consecriren." Im Widersprüche mit sich selbst theilt das Pontificalbuch hier dem Papste Siricius eine Verordnung zu, welche es schon dem Papste Melchiades zuwies; Coustant sagt, daß der hier angedeutete Gebrauch wirklich auch erst der Zeit des P. Siricius angehöre: vgl. oben unter Melchiades S. 23. ↩
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Coustant will ergänzt wissen: aucotoritate Theodosii, weil dieser Kaiser die Manichäer auswies; cf. Cod. Theodos. XVI. 5, 18. ↩
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Letzteres wohl in Uebereinstimmung mit c. 3, 5. u. 6. des 1. Briefes; s. oben S. 414 ff.; daß auch schon zu Siricius' Zeiten die Häretiker zur Bußeleistung in ein Kloster eingeschlossen wurden, ist wohl mehr als zweifelhaft. ↩
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Vielleicht mit Bezug auf c.1 des 1.Briefes; vgl. oben S. 412. ↩