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Works Letters of the Popes Echte und unechte Papstbriefe 2 (310—401) (BKV)
Siricius (384 — 398)
2. Unechte Decrete aus einem "Briefe des P. Siricius an Genesius"

II. Weitere unechte Decrete

Unechte decrete, welche in einem Codex des 10. Jahrhundertes aus einem „Briefe des Papstes Siricius an Genesius„1citirt werden.

1. Wenn ein gesunder Mann eine Aussätzige geheirathet S. 481 hat oder (seine) Frau später den Aussatz bekommen hat, so sollen sie getrennt werden, damit nicht die Kinder mit dem Aussatze behaftet werden.

2. Ein Priester, welcher sagt, er wisse nicht, ob sein Ordinator ein Bischof gewesen sei, und einige Zeit Messen las und später nach Ablegung seines Amtes heirathete, ist ohne Zweifel ein falscher Priester und verabscheuungswürdig. Deßhalb ist er jedenfalls abzusetzen und für sein ganzes Leben zur Buße in ein Kloster einzusperren. 2 S. 482

3. Ein Priester, welcher in Wein tauft, aus nächster Noth, damit der Kranke nicht Gefahr laufe, ist deßhalb nicht strafwürdig. Wenn aber Wasser vorhanden war und keine solche Noth drängte, soll er der Gemeinschaft beraubt und der Buße unterworfen werden; das Kind aber soll, wenn es auf die heilige Dreifaltigkeit getauft ist, in dieser Taufe bleiben.

4. Wenn er ein in (Lebens)gefahr befindliches Kind aus dringender Noth mit einem Gefäße oder mit den Händen und im Namen der heiligen Dreifaltigkeit getauft, soll (diese Taufe) fest verbleiben, besonders wenn die Noth Dieß fordert.

5. Ein Priester, welcher weder das Gebet des Herrn noch das Glaubensbekenntniß noch die Psalmen auswendig kann, wenn es ein Bischof war, der ihn segnete, so soll dieser vor Allem die Würde, welche er unerlaubt fich anmaßte, verlieren und unter strenger Buße lebenslänglich in einem Kloster leben. Die Kinder aber, welche er auf die heilige Dreifaltigkeit getauft hat, sollen als getauft gelten.

6. Die aber so taufen, daß sie sagen: Im Namen des Vaters tauche ich, im Namen des Sohnes tauche ich, und (im Namen) des heiligen Geistes tauche ich; die so getauft wurden, sind, wenn auch ungeschickt, dennoch im Namen der heiligen Dreifaltigkeit getauft. S. 483


  1. Coustant p. 709, welcher meint, daß ein unkundiger Abschreiber den Adressaten „Himerius“ des ersten Briefes unsereß Papstes in „Genesius„ verwandelt habe. — Die hier folgenden 6 Decrete aber sind nichts Anderes, als die Cap. 9, 10, 11, 12, 13, 14 jener 19 Responsa, welche Papst Stephan II. im J. 754, als er wegen des Einfalles der Longobarden in das römische Gebiet sich nach Frankreich geflüchtet und zu Carisiac in dem Kloster Bretigny aufhielt, auf ihm vorgelegte Fragen gegeben haben soll, und welche zuerst Sirmond (Concil. Galliae t. II. p. 16.) veröffentlichte; in diesen beruft sich Stephan auf die Entscheidungen semer Vorgänger oder alter Concilien, bei der 8. Antwort auf c. 5 des von Siricius an Himerius gerichteten Schreibens; Dieß veranlaßte nun den Sammler zu dem Glauben daß auch die 6 folgenden Responsa, denen keine ältere Auctorität zu Grunde gelegt ist, jenem Briefe des P. Siricius entnommen seien. Eine andere Erklärung, wie so der Name Siricius mit diesen Responsa in Verbindung kam, gibt Binterim in Denkw.II. 1. S. 32, sie ist aber gar weit hergeholt. Daß aber jene angeblichen Responsa auch nicht dem P. Stephan II. angehören, ist aus den vielen darin enthaltenen Unrichtigkeiten, insbesondere aus der Giltigkeitserklärung der in Wein gespendeten Taufe mehr als gewiß; vgl. hierüber die Abhandlung über die Taufe in Wein bei Binterim, Denkwürd. II. S. 10—33. ↩

  2. In den Responsa des P. Stephan lautet dieses Decret also: „Von jenem Priester, welcher sagt, er kenne den nicht, welcher ihn gesegnet (geweiht) hat, und dennoch einige Zeit Messen las und taufte, hernach aber sein Amt aufgibt und heirathet. Wer möchte zweifeln, daß ein solcher Priester ganz schuldbar ist, da er keinesfalls das in gottesräuberischer Weise sich anmaßen durfte, was ihm nicht sicher übertragen wurde? Dafür ist er entschieden abzusetzen und in ein Kloster zu schicken, damit er dort in würdiger Buße und Trauer sein Leben beschließe. Die von ihm getauften Kinder aber gelten, wenn sie im Namen der heil. Dreifaltigkeit getauft sind, als giltig getauft, deßhalb weil es auch den Laien im Nothfalle erlaubt ist, damit nicht die, welche getauft werden sollen, ewig zu Grunde gehen, hierin zu Hilfe zu kommen. Das Weib aber, welches jener gottesräuberische Pseudopresbyter genommen, soll, wenn sie es wußte, daß er das Priesteramt verrichtete, und so ihn heirathete, gleichfalls in einem Kloster der Buße unterworfen werden; so sie aber in Unwissenheit gehandelt, wird ihr keine Schuld beigemessen.“ Aehnliche Abkürzungen nahm der Sammler anch in den übrigen Responsa vor. ↩

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Echte und unechte Papstbriefe 2 (310—401) (BKV)

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