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Werke Kirchenordnungen Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen (BKV)
C. Weihen, Verordnungen und Gebete

XXVII. Recht der Bischofsweihe.

[Forts. von S. 61 ] Ich Simon der Kanaanäer verordne, von wie vielen der Bischof geweiht werden müsse:

Ein Bischof soll von drei oder zwei Bischöfen geweiht werden; wer nur von einem Bischof geweiht worden ist, soll abgesetzt werden, ebenso derjenige, der ihn geweiht hat. Wenn aber der Notfall eintritt, daß einer von einem Bischof geweiht werden muß, weil wegen Verfolgung oder einer andern ähnlichen Ursache nicht mehrere zugegen sein können, so soll er den Erlaubnisbeschluß mehrerer Bischöfe beibringen.1


  1. Funk bemerkt (ad. Const. III, 20), daß schon Novatian zu seiner Weihe drei Bischöfe beizog, daß die Synode von Nicäa c. 4 verlange, daß alle Provinzbischöfe oder wenigstens drei persönlich erscheinen und die übrigen schriftlich zustimmen sollten. Die Synode von Antiochien von 341 verlangt wenigstens die Anwesenheit der Mehrzahl der Provinzbischöfe. ↩

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Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen (BKV)
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Einleitung: Das achte Buch der apostolischen Konstitutionen

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