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Œuvres Règlement ecclésiastique Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen (BKV)
C. Weihen, Verordnungen und Gebete

XXVIII. Kanones über die Rechte und Pflichten der höheren und der übrigen Kleriker.

S. 62 Derselbe über die Kanones.

Der Bischof segnet und wird nicht gesegnet; er legt die Hände auf, weiht und bringt das Opfer dar. Den Segen empfängt er von Bischöfen, niemals aber von Priestern. Der Bischof setzt jeden Kleriker, der die Absetzung verdient, ab mit Ausnahme eines Bischofes, denn dies kann er nicht allein tun.

Der Priester segnet und wird nicht gesegnet, Segnung erhält er vom Bischof und einem Mitpriester und erteilt sie ebenso dem Mitpriester. Er legt die Hände auf, aber er weiht nicht, setzt nicht ab, aber er scheidet die Untergeordneten aus, wenn sie diese Strafe verdienen.

Der Diakon weiht nicht und erteilt nicht den Segen, aber er empfängt ihn vom Bischof und Priester, er tauft nicht und opfert nicht, aber vom Opfer des Bischofs oder Priesters teilt er dem Volke mit, nicht als Priester, sondern im Dienste der Priester. Von den übrigen Klerikern ist es keinem gestattet, das Amt des Diakons auszuüben.

Die Diakonissin segnet nicht und tut überhaupt nichts von demjenigen, was die Priester und Diakonen tun, sondern hat die Kirchtüren zu bewachen oder des Anstandes wegen den Priestern bei der Taufe der Frauen zu dienen.

Der Diakon scheidet einen Subdiakon, Vorleser, Sänger oder eine Diakonissin aus, wenn es in Abwesenheit eines Priesters notwendig ist.

Dem Subdiakon ist es nicht gestattet, einen Kleriker oder Laien auszuscheiden, auch nicht einen Vorleser oder einen Sänger oder eine Diakonissin, denn sie sind Diener der Diakonen.

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Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen (BKV)
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