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Werke Kirchenordnungen Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen (BKV)
C. Weihen, Verordnungen und Gebete

XLII. Gedächtnis und Nachlaß der Verstorbenen.

[Forts. von S. 74 ] Der dritte Tag der Verstorbenen soll in Psalmen, Lesungen und Gebeten gefeiert werden wegen des nach drei Tagen Auferstandenen, und der neunte zur Erinnerung der Überlebenden und der Verstorbenen, und der vierzigste nach altem Vorbilde, weil in solcher Weise das Volk den Moses betrauerte und schließlich der Jahrestag zu seinem Gedächtnisse.1

Aus seiner Nachlassenschaft soll den Armen zu seiner Erinnerung etwas gegeben werden.


  1. Funk bemerkt zu unserm Kapitel, daß schon die heidnischen Griechen den dritten, neunten und dreißigsten Tag der Beerdigung und das Jahresgedächtnis gefeiert haben: fast allgemein wurde der dritte Tag, wechselnd nach Gegenden der siebte oder neunte, der dreißigste oder vierzigste Tag dem Gedächtnisse der Toten gewidmet. Der neunte und vierzigste Tag war später bei den Griechen allgemein, bei den Syrern und Lateinern der dreißigste. Das hl. Meßopfer als Sühneopfer für Verstorbene erwähnen die Const. Apost. nicht, wohl aber Tertullian. ↩

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Das achte Buch der Apostolischen Konstitutionen (BKV)
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Einleitung: Das achte Buch der apostolischen Konstitutionen

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