Antwort
[Forts. v. S. 111 ]
Sowie aber der Vorsteher verpflichtet ist, der Bruderschaft in Allem voran zu gehen, ebenso liegt wiederum den Übrigen die Pflicht ob, ihn zu erinnern, wenn er sich irgend eines Vergehens verdächtig gemacht hat. Damit aber die Ordnung nicht gestört werde, so ist die Ermahnung Denjenigen zu übertragen, die sich durch Alter und Einsicht auszeichnen. Gibt es daher Etwas zu bessern, so werden wir sowohl unsern Bruder als durch ihn uns selbst nützen, wenn wir ihn, der gleichsam die Richtschnur unsers Lebens ist und durch seine Geradheit unsere Abweichung zurechtweisen soll, auf den rechten Weg zurückführen. Sind aber Einige ohne Grund um ihn besorgt, so werden sie, zeigt sich, daß ihr Verdacht falsch ist, aufhören, ihn zu verurtheilen.
