Antwort
Freilich müssen auch Diejenigen, welche die Handwerke S. 154 lehren, die Lehrlinge, wenn sie Etwas verfehlen, wegen des Vergehens für sich besonders tadeln und die Fehler verbessern. Diejenigen Vergehen aber, welche auf die Verkehrtheit des Charakters schließen lassen, wie Ungehorsam, Widerspruch, Leichtsinn in der Arbeit oder unnützes Reden, Lügen oder Anderes dergleichen, was den Frommen untersagt ist, müssen sie dem Aufseher der allgemeinen Ordnung anzeigen und in seiner Gegenwart tadeln, damit er das Maß und die Art der Heilung der Fehler bestimme. Denn ist die Strafe eine Arznei für die Seele, so darf nicht Jeder strafen, wie auch nicht Jeder heilen kann, es sei denn, der Vorsteher habe es Einem nach reiflicher Prüfung übertragen.
