LXV. (Mauriner-Ausgabe Nr. 217) An Amphilochius über die Kanones
Inhalt: Basilius äußert sein Verlangen, mit Amphilochius zusammenzutreffen und gibt ihm in einer Wahlangelegenheit seine Ansicht kund. Dann folgt die Fortsetzung der Bußkanones. — Abfassungszeit 375.
Von einer langen Reise zurückgekehrt — ich kam nämlich bis in den Pontus zwecks Erledigung kirchlicher Angelegenheiten1 und zu Besuch der Verwandten2 —, körperlich sehr mitgenommen und seelisch ziemlich niedergeschlagen, vergaß ich, wie ich das Schreiben Deiner Frömmigkeit in die Hände bekam, auf einmal alles, weil ich damit ja Zeichen der mir allersüßesten Stimme und der mir teuersten Hand erhielt. Wenn ich nun vom Briefe schon so entzückt bin, so mußt Du daraus schließen, wie wertvoll mir eine Zusammenkunft mit Dir ist, die mir der Heilige gewähren möge, wenn es Dir nicht unbequem ist und Du selbst uns berufest. Mir wäre es ja nicht lästig, mit Dir zusammenzutreffen, wenn Du Deinen Wohnsitz in Euphemia nähmest, mir, der ich den Mißlichkeiten hier entfliehen und zu Deiner ungeheuchelten Liebe mich flüchten möchte. Vielleicht aber S. 247 veranlaßt mich auch sonstwie der plötzliche Weggang des gottgeliebten Bischofs Gregor zu einer dringlichen Reise bis nach Nazianz; aus welchem Grunde dieser Weggang erfolgte, ist mir bis jetzt noch unbekannt3.
Der Mann, von dem ich mit Deiner Vollkommenheit gesprochen habe und von dem Du jetzt selbst die Hoffnung hegst, er werde bereit sein, wisse, der ist in eine langwierige Krankheit gefallen und hat auch ein Augenleiden. Infolge des alten Leidens und der ihm jüngst zugestoßenen Krankheit ist er nunmehr zu allen Geschäften gänzlich untauglich. Einen andern aber haben wir nicht. Deshalb ist es besser, wenn sie uns auch die Angelegenheit übertragen haben, nun doch selbst einen aus ihren Reihen vorzuschlagen. Man muß ja annehmen, daß sie nur der Not gehorchend so gesprochen haben, im Herzen aber das wollten, was sie von Anfang an gewünscht haben, daß nämlich einer aus ihren Reihen Vorsteher würde. Wenn also irgendeiner von den Neugetauften tauglich ist, so möge er vorgeschlagen werden4, mag es dem Makedonius gefallen oder nicht. Du wirst ihn aber über seine Amtspflichten informieren, und der Herr, der in allweg Dir hilft, wird auch hiezu Dir die Gnade geben.
51. Kanon. Bezüglich der Kleriker haben die Kanones keine Unterscheidung vorgesehen, sondern befohlen, über die Gefallenen eine und dieselbe Strafe zu verhängen, nämlich die Verstoßung aus ihrem Amte, mögen sie sich auf einer Stufe befinden5 oder einen nicht durch Handauflegung bedingten Dienst versehen6.
52. Kanon. Diejenige, die unterwegs gebar und um ihre Leibesfrucht sich nicht kümmerte, sie nicht am Leben erhielt, obschon es möglich gewesen wäre, S. 248 entweder, weil sie ihre Sünde verbergen zu können glaubte, oder weil sie überhaupt tierisch und unmenschlich dachte, soll als Mörderin beurteilt werden. Konnte sie aber die Leibesfrucht nicht erhalten, ging diese zugrunde, weil menschliche Hilfe nicht zur Stelle war und es an den nötigen Dingen fehlte, so verdient die Mutter Nachsicht.
53. Kanon. Die Witwe, die Sklavin ist, mag wohl nicht schwer gefehlt haben, wenn sie unter dem Vorwande der Entführung zur zweiten Heirat schritt. Sie soll also darob nicht angeklagt werden. Denn nicht der Vorwand wird gerichtet, sondern der Entschluß7. Offenbar aber trifft sie die Strafe der zweiten Heirat.
54. Kanon. Über die Unterschiede der nicht vorsätzlichen Tötungen habe ich meines Wissens schon früher Deiner Frömmigkeit geschrieben, soviel mir möglich war8. Darüber hinaus kann ich nichts weiter sagen. Jedoch steht es bei Deiner Einsicht, die Strafen je nach den Umständen zu verschärfen oder zu mildern.
55. Kanon. Diejenigen, die gegen Räuber ausziehen, sollen, wenn sie Laien sind9, von der Teilnahme am Gute ausgeschlossen, wenn sie Kleriker sind, ihres Amtes enthoben werden. „Denn jeder,” heißt es, „der das Schwert ergreift, wird durch das Schwert umkommen10.”
56. Kanon. Wer vorsätzlich gemordet, nachher aber es bereut hat, soll zwanzig Jahre an den hl. Geheimnissen11 nicht teilnehmen. Die zwanzig Jahre sollen bei ihm also eingeteilt werden: Vier Jahre muß er weinen, außerhalb der Türe des Gebetshauses stehend und S. 249 die eintretenden Gläubigen um ihre Fürsprache bittend, wobei er seine Missetat bekennt. Nach den vier Jahren wird er unter die Hörenden aufgenommen und muß fünf Jahre mit diesen hinausgehen12. Sieben Jahre soll er mit den Knienden beten und mit ihnen hinausgehen13. Vier Jahre soll er nur mit den Gläubigen zusammenstehen14, ohne am Opfer teilzunehmen. Nach Verlauf dieser Jahre soll er wieder an den Geheimnissen teilnehmen15.
57. Kanon. Wer ohne Vorsatz einen getötet hat, soll zehn Jahre an den hl. Geheimnissen nicht teilnehmen16. Diese zehn Jahre sollen bei ihm also eingeteilt werden. Zwei Jahre soll er weinen, drei Jahre knien und ein Jahr nur unter den Mitstehenden sein und alsdann zu den Geheimnissen zugelassen werden.
58. Kanon. Wer die Ehe gebrochen hat, soll fünfzehn Jahre lang an den hl. Geheimnissen nicht teilnehmen: Vier Jahre soll er weinen, fünf Jahre hören, vier Jahre knien, zwei Jahre ohne Teilnahme (am Abendmahle) unter den Stehenden sein.
59. Kanon. Der Hurer soll sieben Jahre an den hl. Geheimnissen nicht teilnehmen: Zwei Jahre soll er weinen, zwei Jahre hören, zwei Jahre knien, ein Jahr nur unter den Stehenden sein und im achten Jahre wieder zur Kommunion zugelassen werden.
60. Kanon. Die die Jungfrauschaft gelobt, hernach aber ihr Gelübde gebrochen hat, soll die ganze Zeit, die für die Sünde des Ehebruchs festgelegt ist, in S. 250 vollkommener Enthaltsamkeit zubringen17. Dasselbe gilt auch bei denen, die das Mönchsleben gelobt haben, hernach aber fallen.
61. Kanon. Wer gestohlen hat, seine Sünde aber aus freiem Antrieb bereut und sich anklagt, soll nur ein Jahr von der Teilnahme an den Geheimnissen abgehalten werden, wurde er aber überführt, dann zwei Jahre. Diese Zeit soll bei ihm auf Knien und Stehen verteilt werden. Dann aber möge er der Kommunion gewürdigt werden.
62. Kanon. Derjenige, der mit männlichem Geschlechte Unzucht treibt, soll mit derselben Bußzeit wie der Ehebrecher belegt werden.
63. Kanon. Wer einen am Vieh begangenen Frevel bekennt, soll dieselbe Zeit in der Buße verbleiben.
64. Kanon. Der Meineidige soll zehn Jahre von der Kommunion ausgeschlossen sein: Zwei Jahre soll er weinen, drei Jahre hören, vier Jahre knien, ein Jahr nur mitstehen und dann der Gemeinschaft gewürdigt werden.
65. Kanon. Wer Zauberei oder Giftmischerei bekennt, der soll die Bußzeit des Mörders haben; und es soll so mit ihm verfahren werden wie mit dem, der sich jener Sünde für schuldig erklärt.
66. Kanon. Wer Leichen ausgräbt18, soll zehn Jahre von der Kommunion ausgeschlossen sein: Zwei Jahre soll er weinen, drei Jahre hören, vier Jahre knien, ein Jahr stehen, und dann soll er aufgenommen werden.
67. Kanon. Die Geschwisterunzucht soll mit der Bußzeit des Mörders gesühnt werden.
68. Kanon. Die eheliche Verbindung innerhalb der verbotenen Verwandtschaftsgrade soll mit der Strafe S. 251 der Ehebrecher belegt werden, wenn sie als in Sünden geschlossen befunden wird19.
69. Kanon. Wenn ein Lektor vor der Ehe mit seiner Braut Umgang gepflogen hat, soll er ein Jahr aussetzen und dann wieder zum Vorlesen zugelassen werden, aber ohne Beförderung bleiben. Hat er sie aber ohne Verlöbnis heimlich geheiratet, so soll er seines Dienstes enthoben werden. Dasselbe gilt auch von einem Altardiener20.
70. Kanon. Hat ein Diakon an den Lippen21 sich befleckt und bekennt er, in der Sünde nur soweit gegangen zu sein, so soll er vom Altardienst entfernt werden; jedoch soll er gewürdigt werden, mit den Diakonen an den hl. Geheimnissen teilzunehmen. Dasselbe gilt auch für den Priester. Wenn es sich aber herausstellt, daß er sich hierin weiter vergangen hat, so soll er abgesetzt werden, auf welcher Stufe er immer stehen mag.
71. Kanon. Wer sich irgendeiner der vorhin genannten Sünden bewußt ist und sie nicht bekennt, sondern einer solchen überführt wird, soll ebenso lange Zeit in der Strafe sein, zu der der Missetäter verurteilt wird.
72. Kanon. Wer sich Wahrsagern hingibt oder dergleichen Leuten22, soll ebenso lange büßen wie der Mörder.
73. Kanon. Wer Christum verleugnet und gegen das Geheimnis der Erlösung sich vergangen hat, der soll seine ganze Lebenszeit hindurch weinen und Buße tun, S. 252 jedoch in dem Augenblick, da er aus diesem Leben scheidet, des hl. Geheimnisses gewürdigt werden — bei seinem Glauben an Gottes Barmherzigkeit.
74. Kanon. Zeigt sich aber einer aus der Klasse der vorhin genannten Sünder als eifrigen Büßer, so wird derjenige, der von der Barmherzigkeit Gottes mit der Gewalt zu binden und zu lösen betraut worden23, kein Gericht fürchten müssen, wenn er sich nachsichtiger zeigt und auf die übergroße Reue des Sünders hin die Strafzeit kürzt. Zeigt uns doch die Geschichte in den Schriften, daß diejenigen, die mit erhöhtem Eifer Buße tun, rasch Gottes Barmherzigkeit wiedererlangen24.
75. Kanon. Wer sich mit seiner Schwester von mütterlicher oder väterlicher Seite befleckt hat25, dem soll der Eintritt in das Gebetshaus nicht gestattet werden, bis er von dem unerlaubten und gottlosen Tun absteht. Ist ihm aber einmal diese schreckliche Sünde zum Bewußtsein gekommen, soll er drei Jahre weinen, wobei er vor der Türe des Bethauses steht und das zum Gebet eintretende Volk bittet, daß jedermann aus Mitleid für ihn inständige Gebete zum Herrn richte. Hernach soll er drei weitere Jahre nur zum Hören zugelassen werden und nach Anhören der Schrift und der Unterweisung hinausgewiesen und des Gebetes nicht gewürdigt werden. Wenn er dann mit Tränen darum gebeten und vor dem Herrn sich niedergeworfen hat in Zerknirschung des Herzens und tiefer Verdemütigung, dann soll ihm für drei weitere Jahre das Knien gestattet werden. Hat er dann so würdige Früchte der Buße gezeigt, soll er im zehnten Jahre zum Gebete der Gläubigen zugelassen werden — jedoch ohne Teilnahme am Opfer. Und hat er zwei Jahre mit den Gläubigen beim Gebete zusammengestanden, so soll er nunmehr der Teilnahme am Gute gewürdigt werden.
76. Kanon. Dieselbe Verordnung gilt auch für die, welche ihre Schwiegertöchter nehmen.
S. 253 77. Kanon. Wer die rechtmäßig ihm angetraute Frau verläßt und eine andere heiratet, unterliegt nach dem Ausspruche des Herrn26 dem Urteile über den Ehebruch. Es ist aber von unsern Vätern gesetzlich bestimmt worden, daß solche ein Jahr weinen, zwei Jahre hören, drei Jahre knien, im siebenten Jahre mit den Gläubigen zusammenstehen und dann der Teilnahme am Opfer gewürdigt werden, wenn sie mit Tränen Buße getan haben.
78. Kanon. Dieselbe Norm soll auch für die gelten, die zwei Schwestern zur Ehe nehmen, wenn auch zu verschiedenen Zeiten.
79. Kanon. Diejenigen, welche in ihre Stiefmütter rasend verliebt sind, unterliegen demselben Kanon wie die, welche gegen ihre Schwestern leidenschaftlich entbrennen.
80. Kanon. Die Vielweiberei haben die Väter stillschweigend übergangen als eine viehische und dem Menschengeschlechte ganz fremde Entartung. Doch scheint uns diese Sünde noch größer zu sein als die Hurerei. Daher ist es billig, daß solche den Kanones unterworfen werden, daß sie nämlich nach einem Jahr Weinen und drei Jahren Knien aufgenommen werden.
81. Kanon. Da aber viele beim Einfalle der Barbaren gegen den Glauben an Gott sich versündigt, heidnische Schwüre abgelegt und verbotene Dinge gekostet haben, die ihnen in zauberischen Götzentempeln27 vorgelegt worden sind, so soll gegen diese nach den Kanones verfahren werden, die schon von unsern Vätern28 aufgestellt worden sind. Diejenigen, die mit Martern geschreckt in einer furchtbaren Zwangslage waren, die Qualen nicht aushielten und zur Verleugnung sich verleiten ließen, sollen drei Jahre von der Gemeinschaft S. 254 ausgeschlossen bleiben, zwei Jahre hören, drei Jahre knien und dann zur Kommunion zugelassen werden. Solche aber, die ohne harten Zwang ihren Gottesglauben preisgegeben, den Tisch der Dämonen berührt und heidnische Eide geschworen haben, sollen drei Jahre ausgeschlossen sein, zwei Jahre hören, drei Jahre mit den Knienden beten, weitere drei Jahre mit den Gläubigen beim Gebete stehen und dann zur Teilnahme am Gute zugelassen werden.
82. Kanon. Was die Eidbrüchigen angeht, so unterliegen sie, wenn sie aus Zwang oder Not die Eide gebrochen haben, gelinderen Strafen, so daß sie nach sechs Jahren wieder aufgenommen werden können. Haben sie aber ohne Zwang ihren Glauben verraten29, so sollen sie zwei Jahre weinen, zwei Jahre zuhören, fünf Jahre auf den Knien beten, weitere zwei Jahre ohne Teilnahme am Opfer in die Gebetsgemeinschaft aufgenommen und dann endlich nach würdiger Buße zur Teilnahme am Leibe Christi wieder zugelassen werden.
83. Kanon. Diejenigen, die sich wahrsagen lassen und den Gewohnheiten der Heiden folgen, oder gewisse Leute ins Haus kommen lassen, um Heilmittel zu erproben und sich zu reinigen, verfallen dem Kanon, der sechs Jahre festsetzt. Ein Jahr sollen sie weinen, ein Jahr zuhören, drei Jahre knien, ein Jahr mit den Gläubigen zusammenstehen und dann zur Kommunion zugelassen werden.
84. Kanon. Das alles aber schreiben wir, damit die Früchte der Buße erprobt werden. Denn derlei Fälle beurteilen wir nicht schlechthin mit dem Maß der Zeit, sondern wir sehen auf die Art der Buße. Wenn aber die Betreffenden unzertrennlich auf ihren Neigungen beharren, lieber den Gelüsten des Fleisches dienen wollen als dem Herrn und nicht ein Leben nach dem Evangelium beginnen wollen, so haben wir mit ihnen keine Gemeinschaft. Denn bei einem ungehorsamen und widerspenstigen Volke sind wir angewiesen, auf das Wort zu hören: „Rette doch ja deine Seele30!” Wir S. 255 dürfen es also nicht riskieren, mit solchen Leuten zugrunde zu gehen; vielmehr wollen wir das ernste Gericht fürchten und den schrecklichen Tag der Vergeltung des Herrn vor Augen haben; wir wollen nicht durch fremde Sünden umkommen. Wenn uns die Schrecknisse des Herrn nicht belehrt und solche Plagen uns nicht zum Bewußtsein gebracht haben, daß der Herr schuld unserer Gottlosigkeit uns verlassen und den Händen der Barbaren ausgeliefert hat, und daß das Volk gefangen zu den Feinden weggeführt und der Zerstreuung überantwortet worden ist — schuld der Frevel derer, die den Namen Christi tragen, wenn sie nicht einsehen und erkennen, daß deshalb der Zorn Gottes über uns gekommen ist, wie sollen wir mit ihnen noch Beziehungen haben? Gleichwohl sollen wir sie beschwören Tag und Nacht, privatim und öffentlich, dürfen aber nicht von ihren Schlechtigkeiten uns hinreißen lassen, müssen vielmehr wünschen, sie zu gewinnen und dem Fallstrick des Bösen zu entreißen. Gelingt uns aber das nicht, so wollen wir uns bemühen, wenigstens unsere Seele vor der ewigen Verdammnis zu bewahren.
Basilius trat dort Bestrebungen der Absonderung von Cäsarea entgegen. (Vgl. Brief Nr. 216 der Maur.-Ausg.). ↩
Seines Bruders Petrus in Annesi bei Neocäsarea. (Vgl. Brief Nr. 216 der Maur.-Ausg.). ↩
Nach dem Tode seines Vaters und dem bald nachgefolgten seiner Mutter (375) verzog sich Gregor plötzlich von Nazianz, um sich in das Kloster Thekla im Isaurischen Seleucia zu flüchten. ↩
Als Ausnahmefall. (Vgl. 1 Tim. 3, 6.) ↩
Auf der eines Priesters, Diakons oder Subdiakons. ↩
Nämlich den Dienst eines Vorlesers, Sängers, Totengräbers, Sakristans usw. ↩
Vgl. Kanon 30. ↩
Vgl. Kanon 8 und 11. ↩
ἔξω μὲν ὄντες [exō men ontes]. Die Lesart ist dunkel. Eventuell will auch gesagt sein „die draußen — d. h. außerhalb der Kirche — Stehenden sollen von der Gemeinschaft (nämlich mit den Gläubigen) ferngehalten werden.” ↩
Matth. 26, 52. ↩
ἁγιάσμασι [hagiasmasi]. ↩
Nach dem didaktischen Teil des Gottesdienstes. ↩
Die „Knienden” oder „Liegenden” (ὑποπίπτοντες) [hypopiptontes] durften nach dem Weggang der „Hörenden” noch dem weiteren Gottesdienst anwohnen, aber nicht stehend. ↩
Die συστάντες [systantes] durften gleich den übrigen Gläubigen stehend dem Gottesdienst beiwohnen, aber nicht kommunizieren. ↩
Die Synode von Ankyra ließ die Mörder erst auf dem Todbett zur Kommunion zu (c. 22). ↩
Die Synode von Ankyra bestimmte für solche 5 Jahre Bußzeit. ↩
Vgl. Kanon 18 und 44. ↩
Um sie zu berauben. ↩
D. h. wohl: Wenn sie von den Kontrahenten trotz der Kenntnis der bestehenden Verwandtschaft (oder ohne Dispens) geschlossen wurde. ↩
Wahrscheinlich ist hier der Subdiakon gemeint. ↩
ἐν χείλεσι [en cheilesi] = „durch Reden” übersetzte V. Gröne ungenau oder unrichtig. Dem Wortlaut und auch dem Zusammenhange entsprechender übersetzt man ‚an den Lippen‛ — d. h. eher durch Küsse, als durch schlüpfrige Reden hat er sich befleckt. ↩
Wohl um deren Kunst zu erlernen. ↩
Der Bußpriester. ↩
Basilius dachte hier wohl an Manasses, Ezechias u. a. ↩
D. h. mit der Stiefschwester. ↩
Matth. 19, 9. ↩
εἰδωλείοις [eidōleiois] wohl richtiger als εἰδώλοις [eidōlois]. ↩
Basilius denkt an die Väter von Ankyra, deren Ansehen in Kappadozien und in den Nachbarländern sehr groß war. Diese Väter bestimmten in can. 6 für die, welche mit dem Tode, mit Einziehung der Güter oder mit der Verbannung bedroht sich zu einer Glaubensverleugnung verleiten ließen, 6 Jahre Bußzeit. ↩
Gedanklich näherliegend: „ihr Wort gebrochen”. ↩
Gen. 19, 17. ↩
