XXVI. KAPITEL. Von denen, die ohne Auftrag mit Ausgeschlossenen Verkehren.
1 Wenn sich ein Bruder vermißt, ohne Geheiß des Abtes mit einem Ausgeschlossenen irgendwie zu verkehren, mit ihm zu reden oder ihm etwas mitteilen zu lassen, so treffe ihn die gleiche Strafe der Ausschließung.
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Ähnliche Bestimmung bei Cassian Instit. II, 16. ↩