XLVI. KAPITEL. Von denen, die sich in irgendwelchen anderen Dingen vergehen.
Wenn sich einer bei irgendeiner Arbeit, in der Küche, in der Speisekammer, beim Tischdienst, in der Bäckerei, im Garten, bei einem Handwerk oder sonst irgendwo etwas zuschulden kommen läßt, etwas zerbricht oder verliert oder sonst an irgendeinem Orte sich irgendwie verfehlt, dann aber nicht sogleich kommt, vor dem Abt und der Gemeinde aus freien Stücken Buße tut und seinen Fehler eingesteht, so treffe ihn eine schärfere Strafe, wenn jener Fehler durch einen anderen bekannt geworden ist. Handelt es sich aber um eine in der Seele verborgene Sünde, so offenbare man sie nur dem Abt oder den Seelenführern, die es verstehen sollen1 , eigene und fremde Wunden zu heilen, ohne sie aufzudecken und ans Licht zu bringen.
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Es ist wohl gegen Butler „sciant“ zu lesen, obschon S. Gallen 914 sciat von erster Hand hat. ↩