LXIX. KAPITEL. Daß es im Kloster keiner wagen darf, einen anderen zu verteidigen.
S. 322Mit Sorgfalt muß verhütet werden, daß im Kloster ein Mönch unter irgendeinem Vorwand es wage, einen anderen zu verteidigen oder gewissermaßen in Schutz zu nehmen, selbst wenn sie noch so eng durch Blutsverwandtschaft miteinander verbunden wären. Auf keine Weise darf sich ein Mönch so etwas erlauben, weil das schwere Ärgernisse veranlassen kann. Vergeht sich einer gegen diese Vorschrift, so werde er besonders streng bestraft1 .
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Ähnlich Pachom. Reg. 176. ↩