LXXI. KAPITEL. Daß die Brüder einander gehorchen sollen.
S. 323Das Gut des Gehorsams1 soll nicht bloß dem Abte von allen erwiesen werden, auch gegen einander sollen die Brüder gehorsam sein, in der festen Überzeugung, daß sie auf diesem Pfade des Gehorsams zu Gott gelangen werden. An erster Stelle befolge man immer den Befehl des Abtes oder der von ihm bestellten Obern, und wir gestatten nicht, daß man Aufträge einfacher Mönche einem solchen Befehle gegenüber vorgehen lasse. Im übrigen aber sollen alle Jüngeren den Älteren mit größter Liebe und Bereitwilligkeit gehorchen. Wird einer streitsüchtig erfunden, so werde er bestraft. Wenn aber ein Bruder bei einem auch noch so geringfügigen Anlaß vom Abt oder sonst von einem an Alter über ihm Stehenden auf irgendeine Weise getadelt wird, oder wenn er den Eindruck hat, ein Älterer sei gegen ihn erregt oder irgendwie verstimmt, so werfe er sich sogleich vor ihm auf den Boden nieder und leiste solange Genugtuung, bis sich jene Erregung beim Segen wieder legt. Wer dies aus Geringschätzung unterläßt, werde entweder körperlich gezüchtigt oder, wenn er sich widerspenstig zeigt, aus dem Kloster gestoßen.
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Oboedientiae bonum auch bei Cassian Inst. IV, 80; XII, 31. ↩