11. Cap. Mit welchem Lebensalter die Personen weiblichen Geschlechtes anfangen, diesem Gesetze unterworfen zu sein? Aus Gründen der Vernunft und des Herkommens ist der Eintritt der Pubertät als dieser Zeitpunkt anzusetzen.
Jedoch wir wollen nun das beantworten und erledigen, was wir vorhin übergangen haben zu gunsten der darauffolgenden Auseinandersetzung, um den Zusammenhang derselben nicht zu unterbrechen. Wie wir nämlich in betreff der uneingeschränkten Bestimmung des Apostels die Stellung genommen haben, dass mit „jedes Weib” auch jede Altersstufe gemeint sei, S. 369 da müsste man von seiten der Gegner die Antwort erwarten, gut, folglich muss die Jungfrau von Geburt und von der ersten Anwendung dieser Altersbezeichnung an verhüllt werden. So ist es aber nicht, sondern nur von der Zeit an, wo sie anfängt, sich ihrer selbst bewusst zu werden, in die Empfindung ihrer Naturbeschaffenheit einzutreten und die einer Jungfrau zu verlieren und etwas neues anfängt gewahr zu werden, was Eigentümlichkeit der andern Altersstufe ist. Auch die ersten Menschen, Adam und Eva, gingen nackt, so lange sie die Erkenntnis noch nicht hatten. Sobald sie hingegen vom Baum der Erkenntnis gekostet hatten, so war das erste, was sie einsahen, das, dass man sich schämen müsse. So gab dann jedes die gewonnene Einsicht von seiner Geschlechtseigenheit durch Bedecken zu erkennen. Aber gesetzt auch, die Mädchen müssten wegen der Engel verschleiert werden, so tritt das Gesetz des Verschleierns ohne Zweifel erst mit dem Alter in Wirksamkeit, von wo an sie als Töchter der Menschen Verlangen nach sich erwecken und eine Ehe eingehen können. Denn das Mädchen hört auf, eine Jungfrau zu sein, von dem Augenblick an, wo es imstande ist, es nicht zu sein. Darum gilt es bei den Israeliten als unerlaubt, ein Mädchen dem Manne zu übergeben, es sei denn, dass durch das Blut seine Reife bezeugt sei; mithin ist sie vor Eintritt dieses Anzeichens unreif. Wenn sie also nur so lange Jungfrau bleibt, als sie unreif ist, so endigt sie ihre Jungfrauschaft, sobald ihre Reife zutage tritt, und das Gesetz findet auf sie als Nichtjungfrau bereits seine Anwendung so gut wie das Heiraten.
Was die Verlobten betrifft, so gilt für sie das Beispiel der Rebekka, welche, als sie ungekannt zu dem ihr noch unbekannten Bräutigam geführt wurde, sobald sie erkannte, dass er es sei, den sie von weitem gesehen, nicht erwartete, bis sie den Händedruck erhalten, bis sie durch den Kuss mit ihm verbunden war, bis sie den Gruss gewechselt hatten, sondern sie bekannte, was sie empfand, nämlich dass sie dem Geiste nach bereits eine Verheiratete sei, und verleugnete ihre Jungfrauschaft, indem sie sich sofort verhüllte.1 Das war ein Weib bereits nach der Lehre Christi! Sie zeigt uns nämlich, dass auch zur Eheschliessung schon der blosse Blick und Wille hinreiche so gut wie zur Hurerei.
Allerdings, eine Rebekka verschleiern manche wohl auch noch,2 in betreff der übrigen aber, d. h. derer, die keine Verlobten sind, was liegt da an dem Aufschub3 seitens der Eltern, der aus Unbemitteltheit und Ängstlichkeit hervorgeht, was liegt da sogar an dem Gelübde der Enthaltsamkeit?! Dass das Alter seine Zeitabschnitte durchläuft und der Geschlechtsreife seinen Tribut zahlt, das geht uns alles nichts an. Schon hat heimlich eine andere Mutter, die Natur, schon hat unbemerkt ein anderer Vater, S. 370 die Zeit, nach ihren Gesetzen für die Verheiratung der Tochter gesorgt. Siehe nur hin, wie deine Jungfrau bereits verheiratet ist, dem Geiste nach durch die Hoffnung auf die Ehe, dem Fleische nach, durch dessen Umbildung, und du suchst für sie noch einen zweiten Mann! Bereits hat sich die Stimme gesetzt und die Körperform ihre Fülle erlangt, aus Verschämtheit fühlt sie das Bedürfnis, sich überall zu verhüllen, die Monate zahlen ihren Tribut, und du willst noch behaupten, die sei kein Weib, der es, wie du selbst zugibst, nach Weiberart ergeht? Wenn es erst die Verbindung mit dem Manne ist, was sie zum Weibe macht, dann brauchten sie nicht eher verhüllt zu werden, als bis sie von der Ehe selbst Gebrauch gemacht haben.
Nun aber werden sie auch bei den Heiden dem Manne nur verschleiert zugeführt. Wenn sie aber zum Zweck der Verlobung verschleiert werden, weil sie durch Kuss und Händedruck dem Körper und Geiste nach dem Manne bereits verbunden sind und dadurch zuerst geistig die Siegel der Schamhaftigkeit gebrochen haben durch das Unterpfand gemeinschaftlichen Einverständnisses, wodurch sie sich die vollständige Vereinigung zusagen, mit wie viel grösserem Recht wird die Rücksicht auf die Zeit sie zum Verschleiern anhalten! Denn ohne dieselbe können sie gar nicht Verlobte werden, und bei ihrem Herannahen hören sie auch ohne eigentliche Verlobung auf, Jungfrauen zu sein. Auch die Heiden halten die Zeit inne, um dem Gesetze der Natur entsprechend den einzelnen Altersstufen gerecht zu werden. Denn die Personen weiblichen Geschlechts werden mit zwölf Jahren, die Männer mit zwei Jahren mehr zu Geschäften verwendet, indem man die Geschlechtsreife in die Jahre, nicht in die stattgefundene Verlobung oder Hochzeit setzt. Die Hausmutter bekommt den Namen, wenn sie auch noch Jungfrau, und der Hausvater, wenn er auch noch Knabe ist. Und wir beobachten nicht einmal mehr die natürlichen Eigentümlichkeiten? Als wenn der Gott der Natur ein anderer wäre als der unsrige!