19. Kapitel: Unbußfertiger Ehebruch schließt auf jeden Fall von der Taufe aus; wenn ältere kirchliche Bestimmungen sich darüber nicht äußern, so liegt der Grund darin, daß diese Sünde eben früher sehr selten war. — Einige zweifelhafte Fälle
34. Manche sind der Ansicht, alle andern Sünden ließen sich unschwer durch Almosen wieder gut machen, doch gibt es, wie auch diese Leute nicht verkennen, drei Todsünden, die so lange mit Exkommunikation bestraft werden müssen, bis sie durch demütige Buße wieder geheilt sind: nämlich Unzucht, Götzendienst und Mord. Für den Augenblick brauche ich nicht näher auf S. 365diese Ansicht und auf eine Untersuchung über ihren Wert oder Unwert einzugehen; sonst würde sich nämlich wegen einer zur Lösung unseres Problems gar nicht notwendigen Nebenfrage unser angefangenes Werk allzu sehr ausdehnen. Denn wenn gar kein Laster zur Taufe zugelassen werden darf, so ist ja auch der Ehebruch unter all den Sünden miteinbegriffen und das genügt für unseren Zweck. Bestehen aber nur jene erwähnten drei Ausnahmen, so befindet sich auch darunter wieder der Ehebruch; und von ihm ist ja unsere Erörterung ausgegangen.
35 Auch früher gab es schon schlechte Christen mit sehr bösen Sitten, doch von der Sünde daß Männer fremde Weiber zur Ehe nahmen und Weiber mit fremden Männern sich verheirateten, scheinen sie frei gewesen zu sein. Daher schlich sich in einigen Kirchen die Nachlässigkeit ein, im Kompetentenunterricht nach solchen Lastern gar nicht mehr zu fragen und sie nicht mehr zu geißeln. Und schließlich kam es so weit daß man sie allmählich sogar verteidigte. Bisher sind sie jedoch bei Getauften noch nicht häufig, es müßte denn schon sein, daß wir durch Mangel an Wachsamkeit ihre Zahl wachsen ließen. Diese Art von Nachlässigkeiten bei den einen und diese Unerfahrenheit und Unwissenheit bei den anderen ist es aller Wahrscheinlichkeit nach die der Herr dort mit dem Namen Schlaf bezeichnet zu haben scheint, wo er sagt: „Als aber die Leute schliefen, da kam der Feind und säte Unkraut [unter den Weizen]1 .“ — Daß aber dieses Übel unter den Sünden auch der schlechtesten Christen anfänglich nicht vorkam, lässt sich daraus erschliessen, dass der heilige Cyprian in seinem Brief über die Gefallenen ihrer gar keine Erwähnung tut2 Und doch führt er dort unter Klagen und Weinen viele Sünden an, um derentwillen Gott, wie Cyprian sagt, in seinem Groll die Geißel einer unerträglichen Verfolgung3 über die Kirche S. 366kommen ließ. Unser Laster aber nennt er bei dieser Gelegenheit nicht: und doch spricht er mit ganz offenem Nachdruck davon, daß es zu den schlechten Sitten gehöre, mit Ungläubigen sich durch das Band der Ehe zu verbinden; denn das heiße nichts anderes als die Glieder Christi den Heiden preisgeben. — Heutzutage aber hält man solche Ehen schon überhaupt nicht mehr für Sünde, weil es tatsächlich hierüber im Neuen Testament keine Vorschrift gibt und man deshalb ihre Erlaubtheit annahm oder wenigstens in Zweifel gestellt ließ. — Auch im Falle des Herodes besteht keine Gewißheit darüber, ob er das Weib seines schon gestorbenen oder seines noch lebenden Bruders geheiratet hat4 ; es ist daher nicht ganz klar, was ihm denn Johannes eigentlich als unstatthaft verwiesen hat. — Verspricht eine Konkubine, sie werde keinen anderen Mann erkennen, selbst wenn ihr bisheriger Herr sie entläßt, so kann man mit Recht zweifeln, ob man sie nicht zum Empfang der Taufe zulassen soll. Wer aber sein auf Ehebruch ertapptes Weib entläßt und eine andere heiratet, der darf, wie es scheint, jenen nicht gleichgestellt werden, die aus einem andern Grund als wegen Ehebruch ihr Weib entlassen und wieder eine andere heiraten. Sogar in den göttlichen Aussprüchen ist es so unklar, ob derjenige, der mit unbezweifeltem Recht sein ehebrecherisches Weib entläßt, im Falle einer Wiederverheiratung nun selbst auch als ein Ehebrecher zu gelten hat, daß sich jemand meines Erachtens in diesem Punkte nur unter einer geringen Sünde täuscht. Offenkundige Verbrechen der Unzucht schließen demnach ganz natürlich auf jeden Fall von der Taufe aus, wenn sie nicht durch bußfertige Sinnesänderung gebessert werden. Im Zweifelsfalle soll man wenigstens dergleichen Verbindungen zu verhindern suchen. Denn wozu soll man sich einer so großen, zweifelhaften Gefahr aussetzen? Sind aber solche Verbindungen schon geschlossen, so weiß ich nicht, ob diejenigen, die sie geschlossen haben, ebenso von der Taufe zurückgewiesen werden sollen.
