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Werke Fulgentius von Ruspe (467-533) De fide ad Petrum Vom Glauben an Petrus (BKV)
27. Kapitel, 24. Regel. Die Strafe derUngetauften

68.

Halte mit felsenfestem, unerschütterlichem Glauben daran fest, daß nicht nur die Menschen, die schon den Gebrauch der Vernunft erlangt haben, sondern auch die Kinder, die entweder im Mutterschoß, nachdem sie zu leben begonnen haben, starben, oder die nach der Geburt ohne das Sakrament der Taufe, das im Namen des S. 178 Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes gespendet wird, aus diesem Leben hinübergehen, mit der Strafe des ewigen Feuers bestraft werden.1 Denn wenn sie auch keine persönliche Sünde begangen haben, so haben sie sich doch durch die fleischliche Empfängnis und Geburt die Verdammung der Erbsünde zugezogen.


  1. Nach Fulgentius ist die Erbsünde eine eigentliche und wahre Sünde, deren Wesen, wie auch Augustinus lehrt, in der unüberwindlichen Konkupiszenz des Fleisches wider den Geist beruht. Die Erbsünde geht auf die Kinder über durch die seit dem Fall der Stammeltern mit der Libido verknüpften Zeugung (vgl. 2, 16). Als wirkliche Sünde zieht sie eine Schuld nach sich, die durch die Verdammnis gebüßt werden muß. ↩

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Übersetzungen dieses Werks
Vom Glauben an Petrus (BKV)
Kommentare zu diesem Werk
Einleitung: Vom Glauben an Petrus oder Regel des wahren Glaubens

Inhaltsangabe

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