Dritter Artikel. Die Schismatiker im Verhältnisse zur geistlichen Gewalt.
a) Die Schismatiker besitzen eine gewisse Gewalt. Denn: I. Augustin (1. ad Donatist. c. 1.) sagt: „Wie die von der Kirche abgefallenen nicht mehr getauft werden, wenn sie zurückkehren, so werden die als Priester abgefallenen nicht wieder geweiht, wenn sie zurückkehren.“ Die Weihe aber ist eine Gewalt. II. Augustinus sagt (6. de Bapt. 5.): „Das Sakrament kann spenden der von der Kirche getrennt ist, wie es empfangen kann einer, der von der Kirche getrennt ist.“ Das ist aber eine große Gewalt, die Sakramente spenden zu können. III. Urban II. bestimmt (concil. Plac. can. 10.): „Wer von katholischen Bischöfen ehemals regelrecht geweiht und durch das Schisma von der Kirche abgefallen ist, soll, wenn er zur Kirche zurückkehrt, barmherzig wieder aufgenommen werden, wenn ein gutes Leben und Wissenschaft ihn empfehlen.“ Auf der anderen Seite sagt Cyprian (ep. 2. lib. 4.): „Wer nicht die Einheit des Geistes und das Band des Friedens festhält und sich trennt von der Gemeinschaft der Kirche und dem Kollegium der Priester, kann weder die Macht noch die Ehre der bischöflichen Würde besitzen.“
b) Ich antworte, doppelt sei die geistliche Gewalt: die durch eine Weihe verliehene, die sakramentale; und die der geistlichen Gerichtsbarkeit. Alle Weihen der Kirche sind nun unveränderlich, so lange die geweihte Sache andauert, wie der Altarstein z. B. Solche Gewalt also, wie die Weihe sie verleiht, bleibt im Menschen, so lange er lebt, mag er häretisch sein oder schismatisch; und wird danach ein abgefallener, der zur Kirche zurückkehrt, nicht wieder geweiht. Weil aber die niedere Gewalt nicht in Thätigkeit sein soll außer insoweit sie von der höheren aus in Thätigkeit gesetzt worden, so verlieren jene, die von der Kirche abfallen, den Gebrauch ihrer Weihegewalt. Gebrauchen sie trotzdem dieselbe, wenn auch widerrechtlich und gegen das Gebot, so folgt die Wirkung; denn sie handeln in diesem Falle als Werkzeuge Gottes und die sakramentalen Wirkungen hängen nicht ab vom persönlichen Zustande dessen, der die Sakramente spendet. Die Gewalt der Jurisdiktion oder geistlichen Leitung aber wird durch den Auftrag eines Menschen übertragen und bleibt deshalb nicht unveränderlich, sondern nur solange sie mit dem Oberen in lebendiger Einheit ist. Somit können die Schismatiker und Häretiker nicht von Sünden lossprechen, nicht exkommunizieren etc. Thun sie es, so ist nichts gethan. Die Weihegewalt also bleibt in den Schismatikern ihrem Wesen nach, aber nicht nach ihrem Gebrauche. Die Jurisdiktionsgewalt bleibt weder ihrem Wesen noch ihrem Gebrauche nach.
c) Damit beantwortet.
