Fünfter Artikel. Das Verhältnis des Vermögens für das Zeugen zur Relation und zum Wesen.
a) Das Vermögen für das Zeugen scheint nicht auf das Wesen sich zu richten, sondern auf die Relation. Denn: I. „Vermögen“ heißt „Princip“. Princip aber in Gott sein richtet sich auf die Person. Also das Vermögen für das Zeugen wird ausgesagt mit Rücksicht auf die Relation, nicht mit Rücksicht auf das Wesen. II. In Gott ist kein Unterschied zwischen Können und Wirken. Die Zeugung aber bezeichnet die Relation. Also ist dies auch beim Vermögen für das Zeugen der Fall. III. Was in der Aussage über Gott auf das Wesen sich richtet, ist gemeinsam den drei Personen. Das Vermögen zu zeugen aber ist nur eigen dem Vater. Auf der anderen Seite will Gott ebensogut den Sohn zeugen, wie Er es kann. Der Wille zu zeugen aber bezeichnet das Wesen. 237.
b) Ich antworte: Manche meinten, das Vermögen zu zeugen richte sich in seiner Bezeichnung auf die Relation, nicht aber auf das Wesen in Gott. Das ist falsch. Denn jenes wird Vermögen in einem 240. Thätigseienden genannt, wodurch der letztere handelt. Jeder aber, welcher durch sein Wirken etwas hervorbringt, bringt etwas hervor, was der Form ähnlich ist, durch die er wirkt. So ist der erzeugte Mensch ähnlich in der Natur dem zeugenden, weil durch die menschliche Natur der Vater zeugt. Das also ist das Vermögen für das Zeugen, worin das Erzeugte ähnlich ist dem Zeugenden. Der Sohn Gottes aber ist dem Vater ähnlich in der göttlichen Natur. Also ist die göttliche Natur in Gott das Vermögen für das Zeugen. Deshalb sagt Hilarius (5. de Trin.): „Die Geburt Gottes kann nicht die Natur, von der sie ausgegangen, nicht in sich tragen, denn nichts Anderes als Gott ist für sich bestehend in Gott; und dies subsistiert, weil es nicht von anderswoher ist wie von Gott.“ So also muß gesagt werden, daß das Vermögen für das Zeugen in erster Linie das Wesen Gottes ausdrückt und nicht die Relation allein und auch nicht das Wesen, insoweit es in Wirklichkeit zusammenfällt mit der Relation, so daß das Vermögen etwa gleichermaßen auf beides ginge. Denn obgleich die Vaterschaft ähnlich wie die Form bezeichnet, durch welche der Vater Vater ist, so ist sie doch eine persönliche unterscheidende Eigenheit und verhält sich zur Person des Vaters wie die innere bestimmende Form eines Einzeldinges zum betreffenden Einzelsein als einzelnem. Eine solche bestimmende Form im einzelnen Geschaffenen aber bildet wohl die zeugende Person; ist aber nicht die Form, wodurch der Zeugende zeugt; sonst würde Sokrates als einzelner den Sokrates zeugen. Also kann auch die Vaterschaft nicht aufgefaßt werden als das, wodurch der Vater zeugt; sondern als bildend und herstellend die Person des Zeugenden; sonst würde der Vater den Vater zeugen. Das aber, wodurch der Vater zeugt, ist die göttliche Natur, worin Er Sich den Sohn ähnlich macht; und demgemäß sagt Damascenus (I. de orth. fide c. 18.): „Die Zeugung ist das Werk der Natur;“ nicht also bezeichnend den, der zeugt, insofern er zeugt; sondern das, wodurch Er zeugt. Also deutet das Vermögen zu zeugen in erster Linie auf das Wesen hin; und erst kraft dessen auf die Relation. 244.
c) I. „Vermögen“ bedeutet nicht die Beziehung des Princips als solche, sondern das, was Princip ist; und nicht wie der Wirkende Princip genannt wird, sondern wie das, wodurch die Wirkung geschieht, so heißt. Der Wirkende zwar ist geschieden vom Gewirkten; und der Zeugende vom Gezeugten. Das aber, wodurch gezeugt worden ist, das ist in desto vollkommenerer Weise beiden gemeinsam, je vollkommener die Zeugung ist. In Gott ist die vollkommenste Zeugung. Also ist da die Natur gemeinsam nicht nur dem allgemeinen Wesen, sondern auch der Zahl nach. Daß wir also sagen, das göttliche Wesen sei das Princip, wodurch der Zeugende zeugt, daraus folgt nicht, daß das göttliche Wesen unterschieden sei vom Gezeugten; wie dies folgen würde, wenn wir sagten, die Wesenheit Gottes zeuge. II. Wie in Gott dasselbe ist das Vermögen zu zeugen mit der Zeugung selber, so ist das Wesen Gottes ein und dasselbe wie die Vaterschaft und die Zeugung; nur die Auffassung ist verschieden. III. Wenn ich sage, „das Vermögen zu zeugen,“ so wird in erster Linie das Vermögen bezeichnet und erst kraft dessen und unter dieser Voraussetzung das Wesen des Vaters. Deshalb ist, soweit es auf das Wesen ankommt, das Vermögen zu zeugen, gemeinsam den drei Personen; soweit es auf das Charakteristische in der notio „zeugen“ aber ankommt, ist das Vermögen eigen der Person des Vaters. 248.
