Siebenter Artikel. Häretiker, Schismatiker und Exkommunizierte können ebenfalls gültig konsekrieren.
a) Dem wird widersprochen. Denn: I. „Außerhalb der katholischen Kirche ist keine Stätte für ein wahres Opfer,“ sagt Augustin (lib. sentent. 16 ). Und Leo der Große (ep. 40. c. 2.): „Anders als in der Kirche, welche der wahre Leib Christi ist, besteht kein wahres Priestertum und kein wahres Opfer.“ Die genannten aber sind außerhalb der Kirche. Also können sie kein wahres Opfer vollbringen. II. Innocenz I. (ep. 18.) erklärt: „Die Arianer und dergleichen verderbliche Menschen nehmen wir wohl, wenn sie Buße thun wollen, auf. Damit ist aber nicht gesagt, daß nun auch ihre Kleriker oder Priester von uns in ihrer Würde anerkannt werden. Einzig ihre Taufe betrachten wir als gültig.“ Es kann aber nur ein Priester konsekrieren. Also können Häretiker u. dgl. die Eucharistie nicht konsekrieren. III. Wer außerhalb der Kirche ist, kann nicht in der Person und namens der Kirche thätig sein. Der Priester aber, welcher konsekriert, thut dies als stellvertretend für die Kirche. Also Ketzer und ähnliche, die außerhalb der Kirche sind, können nicht gültig konsekrieren. Auf der anderen Seite schreibt Augustin (cont. Parmen. 13.): „Wie die Taufe bei ihnen (den Ketzern etc.) verharrt, so verharrt vollständig die Priesterweihe.“ Kraft der Priesterweihe aber konsekriert der Priester die Eucharistie. Also kann er gültig konsekrieren.
b) Ich antworte; etwas Anderes ist es nach Augustin, „daß man etwas hat, und daß man etwas nicht rechtmäßig hat; und etwas Anderes, daß man etwas giebt und daß man etwas nicht in rechter Weise giebt.“ Wer also, innerhalb der Kirche befindlich, die Weihegewalt des Priestertums erhalten hat, hat wohl diese Gewalt in rechter Weise; aber er gebraucht dieselbe schlecht, d. h. in nicht rechter Weise; wenn er trotz seines Abfalls von der Kirche als Häretiker, Schismatiker oder Exkommunizierter konsekriert oder sie ausübt. Wer aber bereits als getrennt von der Kirche, als außerhalb der Kirche stehend geweiht wird, der hat die Weihegewalt weder in rechter Weise noch gebraucht er sie in rechter Weise. Beide jedoch haben thatsächlichdie Weihegewalt; und dies geht, wie Augustin da sagt, aus dem Umstände hervor, daß, wenn sie zur kirchlichen Einheit zurückkehren, sie nicht von neuem geweiht werden. Weil also die Konsekration der Eucharistie eine Wirkung der Weihegewalt ist, so können die von der Kirche getrennten die Eucharistie konsekrieren; sie sündigen aber, wenn sie es thun, und empfangen nicht die entsprechende Frucht, die da ist das geistige Opfer.
c) I. Jene Stellen sind dahin zu verstehen, daß außerhalb der Kirche nicht in rechter Weise das Opfer dargebracht wird; insoweit außerhalb der Kirche nicht das geistige Opfer sein kann, welches die Frucht ist. Also ein wahres Opfer gemäß der Wahrheit der Frucht kann nicht außerhalb der Kirche sein, wohl aber ein wahres Opfer gemäß der Wahrheit des Sakramentes. So nimmt auch der Sünder den Leib Christi nicht in geistiger Weise; wohl aber in sakramentaler Weise. II. Die Taufe allein von seiten der Häretiker wird für gültig erachtet; weil sie im Falle der Not alle gültig taufen können. Aber sie können nicht aus demselben Grunde gültig die Eucharistie konsekrieren im Falle der Not, noch andere Sakramente spenden. III. In den Gebeten spricht zwar der Priester namens und in der Person der Kirche, in deren Einheit er steht. Aber in der Konsekration handelt er namens und in der Person Christi, die er vertritt kraft der Weihegewalt. Ausgeschieden von der Einheit der Kirche also, haben die Gebete des Priesters keine Wirksamkeit mehr; wohl aber konsekriert er gültig, weil er die Weihegewalt nicht verliert.
