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Zweites Buch: Von dem Klerus.

50. Ein früherer Fehler des Angeklagten gilt nie als Beweis für die vorliegendeAnklage.

Wenn gegen den Angeklagten Fehler aus früherer Zeit vorliegen, so möchten schon deßhalb die neueren Klagen gegen ihn wahr sein, wenn er nicht das Recht zu seinem Schutze hätte; denn es ist möglich, daß er damals gesündigt hat, aber an neueren Vergehen unschuldig ist. Deßwegen sollet ihr bei solchen Verhandlungen genau und besonnen vorgehen und gegen den der Schuld überwiesenen Angeklagten schwere Strafe aussprechen, und wenn der Verurtheilte nach geschehener Ausschließung um Verzeihung bittet und dem Bischof zu Füßen fällt und seine Schuld bekennt, so nehmet ihn wieder auf. Aber auch den falschen Ankläger dürfet ihr nicht ungestraft lassen, damit er nicht auch andere unbescholtene Personen verläumde oder Jemanden zur gleichen falschen Angabe verleite. Der des Fehlers S. 93 Überwiesene darf nicht unbestraft bleiben, damit nicht ein Anderer den nämlichen begehe; denn weder der Zeuge des Bösen soll unbestraft sein. noch der Sünder seiner Strafe entgehen.1


  1. Sprüchw. 19, 5. 9. ↩

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