Einleitung
Die vom Kaiser Constantinus in Folge der unaufhörlichen Interpellationen von Seite der Donatisten auf dem 1. August 314 berufene Synode zu Arles, welche zwar nicht eine ökumenische (Augustinus nennt sie ep. 43. c. 7. n. 19, ein plenarium ecclesiae universae concilium) aber wegen Anwesenheit von Bischöfen aus allen Theilen des Abendlandes eine abendländische Generalsynode genannt werden kann, hatte wohl zunächst die nochmalige Untersuchung gegen Felix von Aptunga, welchen die Donatisten noch immer für einen Traditor erklärten, zu pflegen, wie überhaupt die donatistischen Streitigkeiten zu entscheiden; aber sie wollte auch in anderen Punkten den Bedürfnissen der Kirche zu Hilfe kommen, namentlich den Streit über die Osterfeier beilegen, die Ketzertauffrage entscheiden und verschiedene Disciplinargesetze aufstellen; nach Beendigung ihrer Ver- S. 31 handlungen richtete sie an den Papst, der übrigens auf derselben durch die Priester Claudianus und Vitus und die Diakonen Eugenius und Cyriacus repräsentirt war, zwei1Schreiben; in dem ersten berichtete sie zunächst über die Erledigung der donatistischen Angelegenheit (wozu sie eben berufen war) und fügte hierauf, nicht, wie Hefele2bemerkt, von den übrigen Beschlüssen eine kurze Übersicht, sondern nur die (nach der jetzigen Eintheilung) ersten acht derselben, diese aber fast wörtlich hinzu. Offenbar später3 folgte das zweite Schreiben an den Papst, worin sich die versammelten Väter nur im Eingänge und im 1.Canon mit kurzen Worten an ihn wenden und sogleich alle Canones, ohne der Donatisten mehr zu erwähnen, anführen.
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Gegen die Behauptung Quesnells, welcher auch Mansi beitrat (cf. II. p. 470), daß das zweite Schreiben mit den vollständigen Canones der Synode ein von späterer Hand verfaßtes Breviarium der Synodalacten sei, welche auch das demselben angehängte Personenverzeichniß als Unterschriften der Synode verfertiget habe, beweisen die Ballerini, daß es zwei verschiedene, echte Schreiben der Synode selbst seien,jenes Personenverzeichniß keine Unterschriften und zwar nicht vom Concil selbst, aber bald darauf vor der Constituirung jener fünf Provinzen verfaßt worden sei; v. Opera S. Leon. M. ed. Baller. t. II. p. 851 u. 1018. ↩
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Conc. I. S. 204. ↩
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Deßhalb verkehrte ich auch die Ordnung, in welcher Coustant unsere zwei Briefe aufführt. ↩