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Œuvres Augustin d'Hippone (354-430) Zweiundzwanzig Bücher über den Gottesstaat (BKV)
19. Buch

24. Eine andere Begriffsbestimmung, wonach die Bezeichnung Volk und Staat mit demselben Rechte wie die Römer auch andere Reiche in Anspruch nehmen können.

Wenn man jedoch den Begriff Volk nicht in der angegebenen Weise bestimmt, sondern anders1, etwa so: „Volk ist die Vereinigung einer vernünftigen Menge, geeint durch einträchtige und allgemeine Teilnahme an Dingen, die sie schätzt“, so kommt es für die Beurteilung des einzelnen Volkes natürlich darauf an, was es schätzt. Aber Volk überhaupt kann man, ganz abgesehen von dem Gegenstande der Schätzung, eine solche Vereinigung recht wohl nennen, wenn sie nicht aus einer Menge Tiere, sondern aus einer Menge vernünftiger Geschöpfe besteht und geeint ist durch einträchtige und allgemeine Teilnahme an Dingen, die sie schätzt; nur eben besser ist ein Volk, je besser die Gegenstände sind, auf die sich das einträchtige Streben richtet, und schlechter, je schlechter sie sind. Nach dieser unserer Begriffsbestimmung ist das römische Volk wirklich ein Volk, seine Volkssache ohne Zweifel ein Staat. Was aber dieses Volk in seinen ersten Zeiten schätzte und was in den späteren, welches sein sittlicher Zustand war, als es zu so blutigen Staatsumwälzungen überging und weiterhin zu Bundesgenossen- und Bürgerkriegen und so gerade eben die Eintracht, die sozusagen die Gesundheit eines Volkes ist, zerriß und zerstörte, das bezeugt die Geschichte, und aus ihr haben wir ja nach dieser Richtung schon reichlich Belege beigebracht2. Gleichwohl möchte ich nicht behaupten, daß die Römer kein Volk ausmachen Band 28, S. 1210und keinen Staat bilden, so lange nur überhaupt noch eine Vereinigung einer vernünftigen Menge vorhanden ist, geeint durch einträchtige und allgemeine Teilnahme an Dingen, die sie schätzt. Was ich aber da vom Volk und Staat der Römer gesagt habe, das gilt meines Erachtens ebenso von dem der Athener, von dem der Ägypter, vom früheren Babylon, nämlich dem der Assyrer, da sie als Staaten eine Herrschaft in größerem oder geringerem Umfang ausübten, und ebenso von jedem anderen staatbildenden Volk. Denn ganz allgemein mangelt die wahre Gerechtigkeit dem staatlichen Verbande von Gottlosen: über einen solchen gebietet nicht Gott mit der wirksamen Forderung, keinem anderen als ihm allein zu opfern, so daß also in einem solchen auch nicht der Geist über den Leib und die Vernunft über die Leidenschaften in der rechten Weise und Gesinnung gebietet.


  1. Augustinus selbst hält andere Begriffsbestimmungen von Staat und Volk, also wohl in erster Linie die hier folgende, für zutreffender; vgl. oben II 21 [1. Band 112f.]. ↩

  2. Oben II 18; III 23 ff. ↩

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