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Den einmal in die Brüderschaft Aufgenommenen darf von den Vorgesetzten nicht gestattet werden, sich zu zerstreuen oder unter dem Vorwande, die Verwandten zu besuchen, sich von den Brüdern zu trennen und ein Leben ohne Zeugen zu führen oder sich Sorgen zu machen, um die fleischlichen Verwandten zu unterhalten. Denn es ist überhaupt in einer Brüderschaft verboten, das Wort „mein“ und „dein“ zu nennen. Sagt doch die Schrift: „Denn alle Gläubigen waren ein Herz und eine Seele,“ und Keiner sagte, „daß Das, was er besaß, sein Eigenthum sei.“1 Demnach sollen die fleischlichen Eltern oder Brüder eines Mitgliedes der Brüderschaft, wenn sie Gott wohlgefällig leben, von allen Brüdern als gemeinschaftliche Eltern oder Verwandte gepflegt werden. „Denn wer immer den Willen meines Vaters thut, der im Himmel ist,“ sagt der Herr, „der ist mir Bruder, Schwester und Mutter.“2 Wir halten indessen dafür, daß die Sorge für sie Sache des Vorgesetzten der Brüderschaft ist. Sind sie aber noch im Weltleben verwickelt, so haben wir, die wir fern von S. 118 Zerstreuung dahin streben, Das zu thun, was dem Herrn werth und wohlgefällig ist, keine Gemeinschaft mit ihnen. Denn ausser dem, daß wir ihnen Nichts nützen, erfüllen wir auch sogar noch unser eigenes Leben mit Lärm und Verwirrung und bereiten uns Gelegenheiten zu Sünden. Ja, kommen von unseren früheren Verwandten solche zu Besuch bei uns, die Gottes Gebote verachten und den Dienst der Frömmigkeit für Nichts halten, so dürfen wir sie nicht aufnehmen, weil sie den Herrn nicht lieben, der sagt: „Wer mich nicht liebt, der beobachtet meine Gebote nicht.“3 „Welche Gemeinschaft hat aber die Gerechtigkeit mit der Ungerechtigkeit?“ „Oder was hat der Gläubige mit dem Ungläubigen zu thun?“4
