2.
Wird es aber nöthig, daß Einige von den Anderen in der Brüderschaft Etwas sagen oder hören, was irgend einen besonders angeht, so sollen sie nicht mit einander in Unterredung treten, sondern es sollen die auserwählten älteren Brüder mit den ausgewählten älteren Schwestern ihre Angelegenheit verhandeln und soll durch sie die nothwendige Besprechung stattfinden. Diese Ordnung soll aber nicht nur bei Weibern gegen Männer oder bei Männern gegen Weiber, sondern auch bei Personen desselben Geschlechts geziemend beobachtet werden. Diese nun sollen neben der übrigen Frömmigkeit und Würde in allen Dingen auch vorsichtig in Fragen und Antworten sowie treu und verständig bei Führung des Wortes sein, den Ausspruch erfüllend: „Er wird seine Rede mit Überlegung einrichten,“1 damit sowohl die Angelegenheit derer, welche auf sie ihr Vertrauen setzen, abgethan, als auch über das Verhandelte keinerlei Bedenken mehr obwalte. Einige Andere sollen aber gewählt werden, nur für die Bedürfnisse des Leibes zu S. 121 sorgen, sie müssen aber vorgerückten Alters und an Haltung und Sitten ehrwürdig sein, damit sie durch keinen bösen Argwohn das Gewissen irgend eines Menschen verletzen; „denn warum soll ich meine Freiheit von dem Gewissen eines Anderen richten lassen?“2
