§ 2.
Diese Überlegung ist aber kein Einwand gegen das, was früher festgelegt wurde: Wir sagen nämlich, die letzten Ordnungen erreichen nicht die volle, überragende Kraft der früheren; einen Teil aber erlangen sie, je nach ihrer Fassungskraft, aufgrund der einen, alle zusammenfügenden und umschließenden Gemeinschaft. Z. B. die Ordnung der heiligen Cherubim hat Anteil an höherer Weisheit und Wissenschaft, die Chöre der ihnen untergeordneten Naturen sind gleichfalls im Besitz von Weisheit und Erkenntnis, aber freilich nur eines Teils, im Verhältnis zu ihrer Fassungskraft und niederen Ordnung. Und ganz allgemein ist allen gottähnlichen Geistern das Anteilhaben an Weisheit und Erkenntnis gemeinsam; aber ob beständig und unmittelbar, ob im ersten, zweiten oder niederen Grade, das ist nicht mehr gemeinsam, sondern so, wie es einem jeden nach seiner Fassungskraft zugeteilt ist. Wer das für alle göttlichen Geister feststellt, irrt keineswegs; denn wie die ersten in überragender Weise die Eigenschaften der niederen in sich tragen, so sind auch den letzten die der höheren eigen, aber nicht im gleichen, sondern in geringerem Grade. Es ist also, denke ich, nichts Ungereimtes, wenn die Theologie den Vorsteher unserer Ordnung Engel nennt, da er ja nach seinen Kräften im Lehren an der Eigentümlichkeit der Engel teilhat und, soweit es Menschen möglich ist, durch das Amt des Offenbarens Ähnlichkeit mit ihnen erlangt.