2. Decrete.
Im Pontificalbuche werden dem Papst Zosimus fol- S. 303 gende Decrete zugeschrieben: Daß die Diakonen die linke (Seite oder Schulter) mit halblinnenen Tüchern bedeckt haben sollten, 1 daß es in den Parochien erlaubt sei, die Osterkerze zu weihen, daß keinem Kleriker öffentlich ein Becher gereicht werden sollte, ausser in den Wohnungen der Glaubigen, vorzüglich der Kleriker. S. 304
Dieselbe Verordnung schrieb das Pontificalbuch schon dem Papst Sylvester zu: s. Papstbriefe II. Bd. S. 77 (auch über palla linostina). ↩
