Text.
Zosimus (sendet) dem Hilarius, Bischofe der ersten narbonnensischen Provinz, (seinen Gruß).
1. Wir staunten sehr, als uns auf unsere eifrigere Erkundigung dein Bericht über die in der ersten narbonnensischen Provinz zu weihenden Bischöfe verlesen wurde, weil du bei dem Verlangen, daß auf deine Behauptung und deine Wünsche Rücksicht genommen werde, deinem Bericht mit Umgehung der Wahrheit den Schein des Anstandes gegeben, indem du behauptest, in einer fremden Provinz dürfen von einem Anderen nicht Bischöfe geweiht werden; Du solltest ja angeben, nicht was dir recht erscheint, sondern was alte Gewohnheit sei. Deßhalb soll das, was du erwiesenermaßen von dem apostolischen Stuhle erschlichen, entkräftet werden, weil es hinreichend gewiß ist, daß dem Bischofe der Kirche von Arles durch eine alte Einrichtung das eingeräumt wurde, daß er nicht bloß in der viennensischen, sondern auch in den beiden narbonnensischen Provinzen Bischöfe weihen dürfe. Denn der Bischof Trophimus heiligen Andenkens, welcher einstens vom apostolischen Stuhle nach Arles gesandt worden, brachte der Erste jenen Gegenden die Verehrung des so großen Namens und übertrug sie auch mit Recht kraft der empfangenen Ermächtigung aufAndere, 1 und diese Gewohnheit zu ordiniren und das S. 256 Pontificat jenes Ortes, welches er zuerst und in gerechter Weise erhalten, bewahrte sich bis in die nächste Zeit, wie es durch die bei uns vorhandenen Acten und durch die Zeugnisse vieler Mitbischöfe bestätigt wird.
2. Obwohl demnach die bei dem apostolischen Stuhle vorhandenen Acten allein hätten genügen können, so binden wir dich doch auch durch diese Erklärung, daß du wissest, es sei deinem Ansprüche, welchen du sichtlich gegen eine alte Gewohnheit erhoben, die Schranke einer gerechten Verjährung gezogen, und nicht mehr wähnst, du dürfest dir noch weiter das Hoheitsrecht bezüglich der Weihe der Bischöfe aneignen, da du siehst, daß dasselbe dem Bischofe von Arles sowohl durch den apostolischen Stuhl als auch durch die Verehrung des hl. Trophimus, durch eine alte Gewohnheit wie durch unsere neue ganz deutliche Entscheidung übertragen wird. Wenn du, theuerster Bruder, gegen diese unsere vor Gottes Gericht getroffene Anordnung Etwas unternehmen würdest, so sollen nicht bloß die, welche du (zu Bischöfen) zu machen glaubtest, die Bischofswürde nicht erhalten können,2 sondern auch du selbst würdest von der katholischen Gemeinschaft getrennt werden und müßtest lange wegen der unerlaubten Anmassungen Buße thun. Gegeben am 26. September unter dem 11. Consulate des Honorins Augustus und dem 2. des Constantius.
D. i. auf seine Nachfolger, nach der Lesart: in alios; die von Coustant adoptirte: in alias (sc. regiones) giebt nicht den offenbar vom Papste intendirten Sinn. ↩
Der 6. Canon von Nicäa sagt: „Durchaus klar ist, daß, wenn Jemand ohne die Zustimmung des Metropolien Bischof geworden ist, die große Synode ihn nicht Bischof zu bleiben gestattet.“ ↩
