Text.
Zosimus (sendet) dem Patroclus, Bischofe von Arles, (seinen Gruß).
1. Was ich bezüglich der Verurtheilung des Proculus entschieden, weißt du, der du meiner Untersuchung anwohntest; auch ist dir der Entscheid unserer Verhandlungen und Schreiben nicht unbekannt, welche wir in Betreff seiner Verurtheilung an die verschiedenen Länder richteten. Darumbeachte an dir die auch durch das Erkenntniß des apostolischen Stuhles (bestätigte) Würde und den Rang eines Metropolitanbischofes, in welche Stelle sich Proculus diebischer und ungebührlicher Weise mit Hilfe der Synode1 eingeschlichen hatte. Welche immer also aus welcher Gegend immer in welch' kirchlichem Amte und Range immer (zu uns) kommen, mögen wissen, daß sie ihre Formaten nach deiner Weisung an uns zu schicken haben, widrigenfalls sie sich es selbst zuschreiben müssen, wenn sie unverrichteter Sache, mit Außerachtlassung dieser Förmlichkeit ohne dein Wissen zu uns zu kommen gewagt hatten, was Alle vom Bischofe bis zum letzten kirchlichen Weihegrade zu beobachten haben, theuerster Bruder!
2. Da ferner Einige, welche sich aus einem beliebigen Dienste zur Kirche wenden, alsbald wie im Sprunge die S. 258 höchste Stelle in der Religion anstreben, welche selbst denen, so durch kirchliche Dienstleistungen aufsteigen, (nur) stufenweise nach genauer Prüfung spät ertheilt zu werden pflegt, deßhalb sollen, weil wir bei Einigen das Geschehene nicht entkräften können, wenn sie schon geweiht sind, Diese auf jener Weihestufe verbleiben, welche sie durch den plötzlichen Spruug erhalten haben. Denn wenn der Apostel 2 befiehlt, daß ein Neugetaufter nicht sogleich die Bischofswürde empfangen dürfe, und Dasselbe auch die Canones 3 anordneten, so fügen wir nach unserer Erklärung hinzu, daß, wer immer 4 in Zukunft mit der Bischofswürde und mit der Weihe des Priesters und Diakones auszeichnen zu müssen glaubt, wisse, daß sowohl er seines Weihegrades verlustig werde, wie auch daß die ertheilte (Weihe) ungiltig sei; auf daß sie von der vorschnellen Ertheilung der Weihe wenigstens diese Furcht abschrecke, da sie schon die Prüfung und Untersuchung hätte abhalten sollen. Dieß unser Schreiben laß zur Kenntniß Aller gelangen, damit du wissest, auch dir sei, was Allen verboten ist, nicht gestattet. Gegeben am 26. September unter dem 11. Consulate des Honorius Augustus und dem 2. des Constantius.
Die schon oft genannte Turiner Synode hatte in ihrem ersten Canon dem Proculus den Primat über die zweite narbonnensische Provinz für seine Person, nicht aber für seinen Stuhl zugesprochen, da seine Stadt dieser Provinz gar nicht angehört. ↩
I. Tim. 3, 6. ↩
2. Canon von Nicäa. ↩
Zu ergänzen: einen Neugetauften und (wie Zosimus oben sagt) Einen, welcher sich aus welchem Dienste immer zur Kirche wendet. ↩
