Text
Zosimus (entbietet) den Bischöfen der viennensischen und zweiten narbonnensischen Provinz (seinen Gruß); a pari.
Vieles hat sich Proculus, wie entdeckt wurde, gegen die alte Form in ungebührlichen Ordinationen Einzelner angemaßt, welche wir jüngst in zahlreicher Kenntnißnahme 1 untersuchten, obwohl er selbst Iange auf sich warten ließ und über den ihm gewährten Aufschub sich vornehm hinaussetzend zu kommen zögert. Allein jene Anmaßung verdroß uns sehr, weil er auf der Turiner Synode, da es sich um etwas ganz Anderes handelte, meinte, er müsse zum Nachtheil des apostolischen Stuhles auf Umwegen es dahin bringen, daß ihm die erbettelte Nachgiebigkeit jenes Concils die Gewalt verleihe, wie ein Metropolit in der zweiten narbonnensischen Provinz Bischöfe zu weihen. Und damit er nicht allein mit seiner unverschämten Forderung den apostolischen Stuhl geschmäht zu haben scheine, gesellte er sich den Simplicius von Vienne zu, welcher mit ähnlicher Unverschämtheit verlangte, es solle auch ihm in der viennensischen Provinz die Ermächtigung zur Weihe von Bischöfen gegeben werden. Ein unziemliches und im Keime schon zu erstickendes Wagestück. Das von Bischöfen, welche gewisser Angelegenheiten wegen ein Concil halten, zu erpressen, „was zu verleihen und abzuändern selbst ausser der Macht dieses Stuhles stünde, weil es gegen die Anordnungen der Väter und die Verehrung des heil. Trophimus verstößt, welcher als erster Metropolit von Arles von diesem Stuhle aus abgesandt wurde. Denn bei uns lebt das Alterthum mit unausreißbaren Wurzeln, da ihm die Entscheidungen der Väter die Ehrfurcht sicherten." 2 Weil wir also befehlen, S. 260 daß das Unterbrochene zu seiner Ordnung zurückkehre, theuerste Brüder, so soll der Metropolit von Arles die schon seit Trophimus durch die Zeit bekräftigte Ordnung der Weihe in beiden narbonnensischen Provinzen und in der viennensischen mit unverletzlichem Ansehen besitzen. Gegeben am 29. September unter dem 11. Consulate des Honorius Augustus und dem 2. des Constantius.
