Einleitung.
Paulinus, Diakon des heil. Ambrosius zu Mailand, klagte bei seinem Aufenthalte in Carthago den Cälestius, welcher von Rom ebenfalls dahin gekommen war, wegen 6 Puncte bei dem Bischofe Aurelius der Häresie an; als Cälestius diese 6 Capitel, deren Sinn für häretisch befunden wurde, nicht widerrufen wollte, wurde er auf der carthagischen Synode im J. 4111 aus der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen; er appellirte nach Rom, begab sich aber sogleich, ohne den Erfolg seiner Berufung abzuwarten, nach Ephesus, einige Jahre später nach Constantinopel; S. 262 von da vertrieben kehrte er nach Rom zurück und erwirkte sich durch Heuchelei den oben enthaltenen Brief des Papstes Zosimus an die Bischöfe Africas. Subdiakon Basiliskus, welcher die vom Papste in der pelagianischen Angelegenheit verfaßten Schreiben und deren Beilagen nach Carthago überbrachte, besuchte daselbst am 2. Novbr. 417 auch den Diakon Paulinus und forderte ihn als Hauptankläger des Cälestius im Auftrage des Papstes auf, nach Rom zu gehen und sich wegen seiner Anklage zu rechtfertigen. Paulinus, welcher die Reise nach Rom nicht antreten konnte, übergab unter dem. Nov. 417 dem carthagischen Subdiakon Marcellinus das hier foIgende Schreiben, welches dieser aber erst zugleich mit den Acten der im Jäner des J. 418 abgehaltenen africanischen Synode etwa Ende Februar oder Anfangs März des J. 418 dem Papste überbringen konnte.
S. über diese Synode: Hefele II. S. 104. ↩
