1. Pseudoisidorischer Brief des Papstes Sixtus III. an die orientalischen Bischöfe.1
Sixtus, der Bischof, (entbietet) allen orientalischen Bischöfen Gruß im Herrn.
Freude und Dank des Papstes wegen der Theilnahme der orientalischen Bischöfe an seinen Leiden und Verfolgungen durch seine Feinde; der beste Trost in Leiden sei das Bewußtsein der Unschuld und das Vorbild des göttlichen Meisters. „Ihr habt also verlangt, ich solle euch schreiben, auf welche Weise gegen mich der Streit angeregt worden, d. h. von wem, damit er durch euere Hilfe abgewiesen und meine Angelegenheit bekräftigt werde; wisset demnach, daß ich von einem gewissen Bassus beschuldigt und ungerecht verfolgt werde. Als Dieß der Kaiser Valentinianus hörte, ließ er auf unseren Befehl eine Synode zusammentreten, und nachdem das Concil versammelt war, habe ich mich, indem ich durch eine genaue Untersuchung S. 623 Allen Genüge leistete, obwohl ich auch anders mich vollständig hätte frei machen können, dennoch, um allen Verdacht zu meiden, vor Allen gerechtfertigt, indem ich mich von allem Verdachte und aller Klage befreite, ohne jedoch Anderen, die Dieß nicht thun wollen und es nicht freiwillig sich wählen, hiedurch eine Vorschrift oder ein Beispiel geben zu wollen, was man thun müsse.„2 Denn es ist geschrieben: Wenn Jemand wegen eines Verbrechens Klage führen will, so schreibe er, daß er es vorher beweisen werde, und wiederum: „Wenn ein Bischof, Priester oder Diakon oder sonst ein Kleriker von irgend einer Person beim Bischofe angeklagt wurde, so wisse, wer immer es gewesen, ob ein hochgestellter Mann oder eine Person weß' Ranges immer, der eine so unlöbliche Absicht gehegt, daß er es durch Proben erklären und durch Zeugnisse nachweisen müsse.“3 Wer aber gegen die genannten Personen seine Klage nicht beweisen kann, wird für ehrlos erklärt, mit dem großen Banne und Exil bestraft. Bassus aber wurde von der Synode verurtheilt, so jedoch, daß ihm am Sterbetage die Wegzehrung nicht verweigert werden solle; auch der Kaiser Valentinianus mit der kaiserlichen Mutter Placidia verurtheilte ihn und einverleibte alle Güter desselben der katholischen Kirche zum Beispiele für Andere. Bassus aber starb durch göttliche Fügung bald darauf. Seinen Leib begrub ich, obwohl er kein Begräbniß verdiente, aus Barmherzigkeit in dem Grabe seiner Eltern. Ich befolgte hiebei das Wort des Herrn: Wenn ihr nicht den Menschen verzeihen werdet, so wird auch euch der himmlische Vater nicht verzeihen. Ich wollte jedoch durch mein Vorgehen nicht Andere binden und schließe Solche, welche einen schlechten Lebenswandel führen oder einen bösen Leumund haben, von S. 624 der Anklage gegen Geistliche aus. „Fremde Gerichte aber verbieten wir, unbeschadet jedoch der Auctorität des apostolischen Stuhles, durch eine allgemeine Verordnung, weil es unwürdig ist, daß von Auswärtigen gerichtet wird, wer Richter seiner Provinz und von ihm selbst gewählte haben soll, ausser es wäre appellirt worden.„ 4 „Jeder also, der auf ein Verbrechen Klage führt, schreibe, daß er es wirklich nachweisen werde. Dort soll stets die Verhandlung geführt werden, wo das Verbrechen begangen wird, und wer die Anklage nicht bewiesen hat, soll die beantragte Strafe selbst erleiden.“5 Das noch Folgende wie im 3. pseudoisidorischen Schreiben des Papstes Fabianus.6
Hinschius p. 561. ↩
1. Decret. cf. C. II. qu.5, c. 10 (vit. P. Sixti III. in libr. Pontif.) ↩
2. Decret. cf. C. II. qu.7, c. 50 [ex Synodo Romana] (Capitular. 1. VII. c. 438.) ↩
3. Decret. cf. C. III. qu. 6, c. 12. (c.10. Cod. Theod. IX. 1.) ↩
4. Decret. cf. C. III. qu. 8, c. 4. (v. 21. Decret. Fabiani in Papstbriefe I. S. 359.) ↩
S. Papstbriefe I. S. 358. ↩
