LXX. KAPITEL. Daß keiner es wagen darf, einen anderen leichthin zu schlagen.
Im Kloster muß jede Gelegenheit zur Anmaßung entfernt werden. Deshalb bestimmen wir, daß keiner seinen Mitbruder ausschließen oder schlagen darf, es sei denn, der Abt hatte ihn dazu ermächtigt. Wer sich dagegen verfehlt, „werde in Gegenwart aller zurechtgewiesen zum warnenden Beispiel für die anderen“1 . Knaben bis zum fünfzehnten Jahr sollen aber von allen in strenger Zucht gehalten und überwacht werden; doch geschehe auch das vernünftig und maßvoll. Denn wer sich gegen das reifere Alter ohne Erlaubnis des Abtes etwas herausnimmt oder sich gegen die Kinder im Übereifer zum Zorne hinreißen läßt, verfalle der in der Regel vorgesehenen Strafe, weil geschrieben steht: „Was du nicht erleiden möchtest, tu auch keinem andern an“.
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1 Tim. 5, 20. ↩