Einleitung.
Dieses Schreiben führt uns wieder zur pelagianischen Angelegenheit zurück. Den Zusammenhang desselben mit dem letzten hierüber handelnden Briefe1 stellten die Ballerini2 in wesentlich berichtigter Weise gegenüber der Erklärung Coustant's also dar: Papst Zosimus hatte 3 die Bischöfe Africas aufgefordert, binnen zwei Monaten ihre Anklagen gegen Cälestius zu beweisen, widrigenfalls er Diesen für völlig schuldlos und rechtgläubig erklären müsse. Da nun die Berufung aller Bischöfe Africas und eine abermalige genaue Prüfung der berührten Angelegenheit mehr Zeit erforderte, als des Papstes Erklärung gestattete, andererseits sowohl die dem apostolischen Stuhle schuldige, von den africanischen Bischöfen diesem auch stets erwiesene Ehrerbietung als auch die Wichtigkeit der Sache selbst eine rechtzeitige Antwort nothwendig machte, richtete Aurelius mit einigen Bischöfen, welche theils Geschäfte halber in Carthago anwesend waren, theils leicht dahin berufen werden konnten, ein Schreiben an den Papst, in welchem sie um Gewährung einer Fristverlängerung zur Abhaltung einer Synode und zur Übersendung der geeigneten Documente baten, sowie, daß bis dahin bezüglich des Cälestius nichts Neues beschlossen werden möge. Dasselbe wurde vor dem 8. Nov. 417 abgefaßt, weil der Diakon Paulinus in seiner Klageschrift an den Papst sich darauf beruft, 4 auch vor dieser von Basiliscus, welcher nach Erledigung seiner Aufträge alsbald nach Rom zurückkehrte, dem Papste überbracht. Indessen hatte Aurelius eine Synode von ganz Africa berufen, welche nach der Ballerini S. 275 begründeten Berechnungen im Jänner des J. 418 zusammentrat. Diese, von Augustinus die africanische genannt, nach Prosper's Berichte von 214 Vätern besucht, übersandte durch den oben genannten Marcellinus nunmehr eine ausführliche Erörterung der Lehre von der Gnade, einen erschöpfenden Bericht über alles bisher in der Angelegenheit des Pelagius und Cälestius Geschehene mit den geeigneten Beweisacten; unter Einem brachte Mareellinus auch die Schrift des Diakon Paulinus, welche er von diesem schon am 8. Nov. des vorigen Jahres erhalten hatte. Von diesem Synodalschreiben, über dessen ermüdende Länge P. Zosimus in seiner Antwort klagt, sind uns nur zwei Bruchstücke erhalten, das erste von Prosper (contra collatorem c. 5.), das zweite von Augustinus (lib. II. ad Bonifacium I. c. 3.). Coustant schreibt dieser Synode auch die 8 (oder 9) gegen die Pelagianer abgefaßten Canones über die Gnade zu; allein sie wurden erst auf der am 1. Mai folgenden Generalsynode zu Carthago aufgestellt. 5
