Text.
1. Wir beschloßen, daß das gegen Pelagius und Cälestius durch den ehrwürdigen Bischof Innocentius von dem Stuhle des seligsten Apostels Petrus aus verhängte Urtheil (aufrecht) bleiben solle, bis sie ganz deutlich erklären und bekennen, daß wir von der Gnade Gottes durch unseren Herrn Jesus Christus nicht nur zur Erkenntniß, sondern auch zur Ausübung der Gerechtigkeit bei den einzelnen (guten) Handlungen unterstützt werden, so daß wir ohne sie nichts wahrhaft Heiliges haben, denken, reden und thun können.
2. [Wohl auch unserem Briefe gehören die von Augustinus a. a. O. also eingeleiteten Worte an, wo er sagt: „Von Africa kam hernach ein Screiben folgenden Inhalts nach Rom":] Für Schwerfälligere und Ängstlichere sei es nicht hinreichend, daß er (Cälestius) im Allgemeinen bekannte, er stimme mit dem Briefe des S. 276 Bischofes Innocentius überein, sondern er müsse deutlich das in seiner Schrift niedergelegte Böse verdammen, damit nicht etwa, falls er Dieß nicht gethan hätte, viele minder Verständige eher glauben, es sei das in seiner Schrift enthaltene Glaubensgift vom apostolischen Stuhle gebilligt worden, weil sie dieser für katholisch erklärte, als daß es verbessert worden sei mit Rücksicht auf seine Erwiderung, daß er dem Schreiben des Papstes Innocentius zustimme.1
Dasselbe Schreiben der africanischen Bischöfe scheint Augustinus vor Augen gehabt zu haben, wenn er (eod. loc. c. 4. n. 6. vers. fin.) sagt: die afrcanischen Bischöfe hätten in ihrer Antwort an Zosimus gebeten, Cälestius „möge gezwungen werden, aIle in seiner Schrift über diese Frage (d. i. die Erbsünde) enthaltenen Worte vorzubringrn und zu verurtheilen.“ — Vgl. auch August. de pecc. orig. c. 7. 8. ↩
