Text.
Zosimus (sendet) dem Aurelius und den übrigen beliebtesten Brüdern, welche auf dem carthagischen Concil versammelt waren, Gruß im Herrn. 1. Allerdings1 wies die Überlieferung der Väter dem apostolischen Stuhle ein so großes Ansehen zu, daß über sein Urtheil Niemand zu streiten sich erkühnen dürfe, und hat Dieß 2 durch ihre Canones und Regeln stets gewahrt, wie die kirchliche Disciplin auch gegenwärtig in ihren Gestzen dem Namen des Petrus, von welchem sie selbst ausgieng, die schuldige Ehrfurcht zollt; denn die canonische Gesetzgebung des Alterthums3 theilte in allgemeiner Übereinstimmung diesem Apostel eine so hohe Macht zu in Gemäßheit der Verheissung Christi, unseres Gottes, (welche sagte,)4 daß er, was gebunden, lösen und, was gelöst, binden solle. Ein gleiches Maß der Gewalt gieng auf Jene über, welche nach seiner Zulassung die Erben seines Sitzes zu werden verdienten; denn er selbst trägt Sorge sowohl für alle Kirchen als auch vorzüglich für diese, wo er seinen Sitz hatte, und läßt es nicht zu, daß irgend eines ihrer Privilegien und Urtheile schwankend werde, da er mit seinent Namen ihr feste und durch keine Stürme zu erschütternde Fundamente gelegt, welche Niemand ohne Gefahr verwegen antasten kann. Obwohl demnach Petrus ein Haupt von solchem Ansehen ist und die folgenden Bemühungen aller (unserer) Vorfahren (derart) befestigte, daß die römische Kirche S. 278 durch menschliche wie göttliche Gesetze und alle Anordnungen feststeht, dessen Stelle wir lenken und zugleich die Macht seines Namens besitzen, wie es euch nicht unbekannt ist, sondern es wisset, theuerste Brüder, und als Priester auch wissen müsset, obwohl also unser Ansehen so groß ist, daß unserem Ausspruche sich Niemand widersetzen kann, so haben wir dennoch Nichts unternommen, worüber wir nicht freiwillig durch unsere Briefe euch verständigten und euerer Brüderlichkeit so die Möglichkeit gemeinsamer Berathschlagung verschafften, nicht etwa, weil wir nicht wissen, was zu geschehen habe, oder Etwas thun, was als gegen den Nutzen der Kirche gerichtet mißfallen könnte, sondern wir wollten gleichmässig mit euch über Jenen 5 die Verhandlung führen, welcher nach euerer eigenen brieflichen Aussage bei euch angeklagt worden war und, da er seine Unschuld behauptete, zu unserem Stuhle kam, ohne das Urtheil nach seiner ehemaligen Appellation6 zu fliehen, vielmehr fordert er freiwillig seine Ankläger vor und verurtheilt alle Verbrechen, welche nach seiner Behauptung durch ein Gerücht ihm fälschlich vorgeworfen worden seien. Wir meinten und wissen, daß seine ganze Bitte in dem ersteren Briefe,7 welchen wir euch sandten, erklärt, und glaubten, daß (hierin) auch auf jenes Schreiben, mit welchem ihr jenen erwidert hattet, genügende Antwort gegeben sei.8 S. 279
2. Wir haben jedoch das ganze Buch 9 des später durch eueren Subdiakon Marcellinus gesendeten Briefes durchgearbeitet; nachdem wir es endlich durchgelesen hatten, (sahen wir, daß) ihr den ganzen Inhalt des Briefes so verstanden habet, als ob wir dem Cälestius in Allem Glauben geschenkt und, ohne seine Worte zu prüfen, jeder Silbe, so zu sagen, beigestimmt hätten. Niemals läßt sich, was eine langwierige Verhandlung erheischt, leichtfertig abthun, noch darf ohne große Überlegung ein Entschluß gefaßt werden, welcher durch das oberste Urtheil geprüft werden muß. Deßhalb wisse euere Brüderlichkeit, daß wir nach jenem Schreiben an euch oder nach Empfang eueres Schreibens10 Nichts geändert, sondern Alles in demselben Stande gelassen haben, in welchem es längst11 gewesen, da wir Dieß in unserem Schreiben euerer Heiligkeit mittheilten, so daß die von euch an uns gerichtete Bitte um Aufrechterhaltung des früheren Standes beobachtet wurde. Ich habe es unterfertigt. Lebet wohl! Gegeben am 21. März unter S. 280 dem 12. Consulate des Kaisers Honorius. Erhalten am 29. April.
Im originale ist die ganze n. 1 in eine Periode construirt; es war daher eine Änderung der Construction notwendig. ↩
Coustant will als Subject hier eadem sedes ergänzt wissen, doch glaube ich, daß die Beibehaltung des ersten Subjectes (patrum traditio) dem Sinne besser entspricht. ↩
canonica antiquitas. ↩
Matth. 16, 19. ↩
Den Cälestius. ↩
Welche er jedoch gegen alle Gesetze durch mehr als fünf Jahre vernahläsigte. ↩
S. oben den 3. Brief, S. 236. ↩
Während Coustant mit einer ganz willkürlichen Änderung des Textes (er verändert quae ad ipsa rescripseratis in quae de illo rescr.) die Erklärung giebt, Zosimus deute hiemit den im J. 416 von den Africanern an den P. Innocentius gerichteten Brief über Cälestius an (wo übrigens noch scripseratis und nicht rescripseratis stehen müßte), sind diese und die nachfolgenden Worte nach den Ballerini der deutlichste Beweis, daß die africanifchen Bischöfe bis zum Empfange dieses Schreibens zwei Briefe an Zosimus gerichtet, auf deren ersten zu erwidern der Papst für überflüssig hielt, weil er ihre darin geäusseerten Bedenken und Wünsche schon vorher (im 3. Briefe) genugend befriedigt zu haben glaubte. ↩
Hiemit ist der zweite durch Marcellinus übersendete Brief der africanischen Synode genannt, dessen Weitläufigkeit den Papst ermüdet zu haben scheint. ↩
Coustant liest diese etwas corrumpire Stelle so: nihil nos post illas, quas scripsimus vel litt. vestr., quas assepimus. Garnerius ergänzte willkürlich: post illas, quas vel superius vel nunc litteras vestras accepimus. Die Bsallerini endlich lesen auf Grund zweier Codices: Nihil nos post illa, quae vobis scripsimus vel litteras vestras (quas) accepimus immutasse. Damit sagt Zosimus, er habe Alles in demselben Stande gelassen, nicht nur zwei Monate nach seinem ersten Schreiben an die Africaner, sondern in Folge ihres Screibens bis jetzt. ↩
D. i. von P. Innocentius her. ↩
