Einleitung.
Bald nachdem es durch die Briefe der africanischen Bischöfe dem Papste klar geworden, daß er von Cälestius getäuscht worden, berief er denselben nochmals vor sich, damit dieser nach Verurtheilung der von Paulinus gegen ihn erhobenen Anklagepunkte von der durch die africanischen Bischöfe ausgesprochenen Excommunnicationation befreit werden könne. Es geschah Dieß wohl bald nach dem 21. März. 1 Cälestius entfloh jedoch aus Rom und beschleunigte hiedurch das Verdammungsurtheil, welches der Papst gegen ihn und seinen Meister Pelagius jedenfalls noch Ende März oder Anfangs April fällte. Dasselbe sollte durch ein enzyklisches Schreiben allen Kirchen kundgemacht werden. Die Freunde des Cälestius und Pelagius aber, unter denen auch mehrere Bischöfe Italiens waren, erregten selbst in Rom Unruhen, weßhalb der Papst sich an den Kaiser Honorius mit der Bitte wandte, durch Bestrafung der Häretiker Ruhe und Frieden wieder herzustellen. Der Kaiser willfahrte diesem Ansuchen in einem an den Präfectnu PalIadius gerich- S. 281 teten Rescript vom 30. April. 2 Früher noch, 3 da der Papst über die Gesinnung des Kaisers versichert war, publicirte er die sog. Tractoria, in welcher er jedenfalls umständlich und genau die einzelnen Irrthümer der pelagianischen Häresie verurtheilte, welche an alle Kirchen gesandt und von alIen Bischöfen unterschrieben werden sollte. Es ist gewiß höchst merkwürdig, daß ein in so wichtiger Angelegenheit, in so feierlicher Weise erlassenes und an alle Kirchen gesandtes Schreiben gänzlich verlorengegangen ist und wir die wenigen Fragmente hievon anderen Documenten verdanken.
Über die Chronologie der noch folgenden Daten in der pelagianischen Häresievgl. Baller. l. c. p. 877 sqq. ↩
Die der Arbeit gesteckten Grenzen gestatten nicht, das ziemlich umfangreiche und von hoher, heutzutage leider vergessener Staatsklugheit zeugende Schreiben aufzunehmen; zu lesen ist dasselbe in Migne Patrologia lat. t. XLVIII. p. 397 u. Op. S. Aug. ed. Maur. t. X. app. p. 105. Daß dasselbe nicht von den africanischen Bischöfen erbeten und vom Kaiser nicht vor dem päpstlichen Verdammungsurtheil erlassen wurde, haben die Ballerini a. a. O. p. 881 sqq. gegen Quesnell bewiesen. ↩
Baller. l. c. p. 893. ↩
